Das Zeichen Grüner Pfeil wurde aus der Straßenverkehrsordnung der DDR übernommen. Laut StVO (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 8-10) handelt es sich um einen Grünen Pfeil der an einer Kreuzung an Ampeln montiert wird.
Selbst wenn die Ampel auf Rot steht, kann der Autofahrer passieren wenn er nach rechts abbiegen möchte, muß es aber nicht. Die Maßnahme dient dazu die Wartezeiten an Ampeln zu verkürzen und die Kreuzungen zu von Autos zu entlasten.
Wer sich nicht an die Regeln des Grünpfeils hält riskiert ein Bußgeld ab 15 bis 180 Euro und bis zu einen Punkt in Flensburg.
Grüner Pfeil Bußgeldkatalog
Tatbestand | Euro | Punkte |
---|---|---|
Am Grünpfeil bei roter Ampel nicht den rechten Fahrstreifen zum Einbiegen benutzt | 15 | – |
…mit Behinderung auf der durch den Grünpfeil freigegebenen Richtung | 35 | – |
Am Grünpfeil bei roter Ampel abgebogen, ohne vorher anzuhalten | 70 | 1 |
Gefährdung des Kreuzungsverkehrs beim Überfahren der Ampel aufgrund des Grünpfeils | 100 | 1 |
…mit Unfall | 120 | 1 |
Beim Abbiegen an einem grünen Pfeil Fahrradfahrer oder Fußgänger behindert | 100 | 1 |
…mit Gefährdung | 150 | 1 |
…mit Unfall | 180 | 1 |
Video zu den Regeln

Der Bußgeldkatalog: StVO, Punkte, Entzug der Fahrerlaubnis
Bußgelder, Fahrverbote und Punkte drohen auch den sorgfältigsten Verkehrsteilnehmern. Meist ist den Betroffenen schon bei Begehung der Ordnungswidrigkeit, spätestens aber mit Eingang des Anhörungsbogens bewusst, welche Konsequenzen drohen und somit abzuwehren sind. Dieser Ratgeber hilft hier und gibt erste Anhaltspunkte, wie man sich im Verfahren verhalten sollte.
Ursprung & Geschichte
Das Ampelmännchen und der grüne Pfeil sind zwei Verkehrszeichen, die die DDR überlebt haben. So mancher Tourist, der vor 1990 im Osten Deutschlands unterwegs war, an einer roten Ampel stand und nach rechts abbiegen wollte, wurde wegen Letzterem schon mal angehupt. Heute ist es auch im Westen der Republik hin und wieder immer noch der Fall, denn das Verkehrsschild mit dem grünen Pfeil haben einige Autofahrer immer noch nicht verinnerlicht. Er sorgt weiterhin für Unsicherheit und falsches Verhalten.
Der aus der ehemaligen DDR übernommene grüne Pfeil unterscheidet sich vom grünen Richtungspfeil in einer Ampelanlage. Während letzterer im doppelten Sinne des Wortes „grünes Licht“ gibt und Rechts- oder Linksabbiegern den gefahrlosen Richtungswechsel ohne Gegenverkehr signalisieren, darf am Verkehrszeichen „Grünpfeil“ (Zeichen 720) nicht einfach drauf losgefahren werden. Kraftfahrer dürfen dann zwar auch bei Rot an einer Ampel nach rechts abbiegen, müssen aber vorher anhalten und sich vergewissern, dass sie andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern, gefährden oder ihnen die Vorfahrt nehmen.
Befindet sich unter der Ampel noch ein Stoppschild, muss das Fahrzeug an der vorgegebenen Haltelinie komplett zum Stillstand kommen. Nach dem Stopp kann es zudem nötig sein an, der danach folgenden so genannten Sichtlinie noch einmal anzuhalten, wenn etwa eine Kreuzung erst von dort aus vollständig ein- und übersehbar wird. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften sieht der Bußgeldkatalog sehr hohe Bußgelder und sogar Punkte in Flensburg vor. Eine Verpflichtung zum Abbiegen besteht übrigens nicht, betont das von der HUK-Coburg getragene Goslar Institut für verbrauchergerechtes Versichern. Autofahrer durch Hupen oder Handzeichen dazu zu drängen, ist damit also nicht erlaubt. Es ist eine Kann- und keine Muss-Regelung.
Der „grüne Blechpfeil“ ist übrigens auch in der ehemaligen DDR erst 1978 eingeführt worden. Und auch nach der Wiedervereinigung vergingen noch vier Jahre bis das Verkehrszeichen in der gesamten Bundesgebiet eingeführt wurde.