Der Klimaschutz ist mittlerweile in aller Munde und wird auch immer wichtiger. Da Kohlenstoffdioxid (CO2) in der Luft als Treibhausgas einen wesentlichen Teil zur Erderwärmung beiträgt und die Ölreserven schwinden, wird nun endlich auch bei Autos darauf geachtet, dass sie möglichst wenig CO2 ausstoßen. So werden sparsame Autos gefördert.
Seit dem 1. Januar 2010 wird die Bemessung der Kfz-Steuer vom Hubraum auf den Schadstoffausstoß umgestellt. Die Kfz-Steuer wird dann vom Bund und nicht mehr den Bundesländern erhoben. Damit will die Bundesregierung den kauf neuer Autos, die weniger Kohlendioxid (CO2) verbrauchen, fördern.
Für Käufer eines Neuwagens mit Benzin- oder Dieselmotor gelten ab 1. September 2015 strengere Abgasnormen. Auswirkungen auf die Kfz-Steuer hat dies aber erst einmal nicht. Es gilt: Halter von Neufahrzeugen, deren Wagen ab 01. Januar 2014 zugelassen wurde und deren CO2-Ausstoß über 95 g/km liegt, müssen die CO2-Steuer zahlen. Diese bemisst sich laut Kraftfahrsteuergesetz (KraftStG § 9) nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum.
Abgesehen von der CO2-Steuer fällt für jeden Halter eines Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor – ob Diesel oder Benziner, Neuwagen oder älteres Fahrzeug – der Kfz-Steuergrundbetrag an. Dieser Betrag berechnet sich nur nach dem Hubraum: Die entsprechende Zahl wird durch 100 geteilt und bei einem Diesel mit 9,5 multipliziert, bei Benzinern mit 2. Das Ergebnis ist der steuerliche Grundbetrag, der jedem Autobesitzer einmal im Jahr automatisch vom Konto abgebucht wird.
Das alte Steuersystem: Der Steuersatz wurde aus folgenden Faktoren errechnet:
Kraftstoffsorte
Schadstoffklasse
Hubraum des Motors
Das neue Steuersystem: Der Steuersatz wird nun nach dem Krafstoffverbrauch und somit der Menge des CO2-Ausstoßes errechnet.
Für welche Kraftfahrzeuge welcher Steuersatz gilt: Neuwagen, die ab dem 1. Juli 2009 zugelassen werden, werden nach dem neuen Steuersatz besteuert. Wer seinen Wagen vor dem 5. November 2008 zugelassen hat wird weiterhin nach dem alten Steuersatz besteuert, für den ändert sich also nichts. Wer seinen Neuwagen zwischen dem 5. November 2008 und dem 30. Juni 2009 angemeldet hat, der wurde bis maximal 2010 von der Steuer befreit. Nach Ablauf dieser Steuerbefreiung gilt dann automatisch der billigere Steuersatz für zwei Jahre, egal ob das dann der alte oder der neue Steuersatz ist. Danach gilt auf jeden Fall das neue Steuersystem. Ab 2013 sollen dann alle Wagen, egal wann zugelassen, nach dem neuen Steuersatz besteuert werden.
Wie der neue Steuersatz genau errechnet wird: Es gibt einen Basisbetrag, der sich aus dem Hubraum des Motors errechnet. Für Benziner: 2 EUR pro 100 Kubikzentimeter, bei einem Zweiliter-Motor macht das 40 EUR. Für Diesel: 9,50 EUR pro 100 Kubikzentimeter, bei einem Zweiliter-Motor macht das 190 EUR. Bei einem CO2-Ausstoß über 120 g/km kommen noch 2 EUR für jedes zusätzliche Gramm. Sollte der CO2-Ausstoß 130 g/km betragen, kommen also 20 EUR zu dem Basisbetrag dazu. Für einen Zweiliter-Motor und 130 g/km CO2-Ausstoß macht das also 60 EUR im Jahr für den Benziner und bei einem Diesel wären es 210 EUR. Für Elektofahrzeuge gilt der selbe Basisbetrag wie für Benziner und jedes weitere Gramm über 120 g/km kostet auch hier 2 EUR. Sie werden aber weiterhin nach Gewicht besteuert. 5 Jahre lang sind sie nach ihrer Erstzulassung von der Steuer befreit.
Autohändler haben die Pflicht den CO2-Wert anzugeben Wer sich einen neuen Wagen kaufen und Steuern sparen möchte, der kann bei jedem Händler direkt erkennen, welche Steuern auf ihn zukommen. Alle Händler sind dazu verpflichtet den CO2-Wert erkenntlich anzugeben. Somit sollten die Werte direkt auf den Preistafeln zu sehen sein.
Wie der CO2-Ausstoß berechnet werden kann: Da ab 2013 alle Fahrzeuge nach ihrem CO2-Ausstoß besteuert werden, ist es interessant zu erfahren, welchen CO2-Wert ihr derzeitiges Auto hat. Um diesen Wert auszurechnen müssen Sie nur den Verbrauch Ihres Autos errechnen und diesen mit dem Faktor 23,69 bei Benzinern und dem Faktor 26,58 für Diesel multiplizieren. Verbraucht ihr Benziner zum Beispiel 7 Liter pro 100 km, so ergibt das folgende Rechnung: 7 x 23,69 = 166 g/km.
Der Grenzwert von 120 g/km wird nicht bleiben 2009 bis Ende 2011 sind es 120 g/km 2012 bis Ende 2013 sind es 110 g/km Ab 2014 sind es 95 g/km
Seit dem 12. Juni 2015 ist das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) in Kraft, das Käufer von Elektroautos zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Autofahrer, die bis zum 31. Dezember 2015 einen Neuwagen mit Elektromotor kaufen und erstmals zulassen, sind zehn Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit. Gleichzeitig wird die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektroautos aller Fahrzeugklassen, die bereits seit dem 18. Mai 2011 erstmals zugelassen wurden, von fünf auf zehn Jahre erhöht.
Die Kfz-Steuerfreiheit für jedes Fahrzeug wird grundsätzlich nur einmal bewilligt. Bei einem Halterwechsel kann die Steuerbefreiung übertragen werden, solange sie noch nicht abgelaufen ist. Die Kfz-Steuer eines Elektroautos berechnet sich anhand des zulässigen Gesamtgewichts. Bei einem Gesamtgewicht von beispielsweise 2,5 Tonnen fallen 74 Euro pro Jahr an. Dank dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG) spart der Fahrer unseres Beispielautos 740 Euro für zehn Jahre. Ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 gilt die Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos nur noch für fünf Jahre.
Grafik zu den neuen Kfz-Steuer Regeln
Infografik: Kfz-Steuer – Neue Regeln seit 2015. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.