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StVG

§ 2a Fahrerlaubnis auf Probe

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen [Weiter…]

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StVG

§ 2 Fahrerlaubnis und Führerschein

(1) Wer auf öffentlichen Strassen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 [Weiter…]

Halt Polizei
StVG

§ 21 Fahren ohne Führerschein

Das fahren ohne Führerschein wird unterschiedlich bestraft je nachdem ob man überhaupt einen Führerschein besitzt oder diesen einfach nur nicht dabei hat. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis [Weiter…]

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StVG

Straßenverkehrsgesetz nach Paragraphen

I. Verkehrsvorschriften § 1 Zulassung § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein § 2a Fahrerlaubnis auf Probe § 2b Aufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit § 2c Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden durch das Kraftfahrt-Bundesamt § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis § 4 Punktsystem § 5 Verlust von Dokumenten und [Weiter…]