(1) Das Halten ist unzulässig
- 1.
- an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
- 2.
- im Bereich von scharfen Kurven,
- 3.
- auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
- 4.
- auf Bahnübergängen,
- 5.
- vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten
hält, der parkt.
hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
- 1.
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den
Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, - 2.
- wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
- 3.
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch
ihnen gegenüber, - 4.
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen
315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken
auf Gehwegen erlaubt ist, - 5.
- vor Bordsteinabsenkungen.
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t
sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse
ist innerhalb geschlossener Ortschaften
sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse
ist innerhalb geschlossener Ortschaften
- 1.
- in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
- 2.
- in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
- 3.
- in Kurgebieten und
- 4.
- in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend
gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von
Linienomnibussen an Endhaltestellen.
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger
als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend
gekennzeichneten Parkplätzen.
als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend
gekennzeichneten Parkplätzen.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang
der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend
befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in
der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der
rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage
es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am
rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen
lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in
Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im
Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend
befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in
der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der
rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage
es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am
rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen
lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in
Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im
Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg,
in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht;
der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke
vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst
zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die
Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei
werdenden Parklücke gewartet wird.
der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke
vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst
zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die
Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei
werdenden Parklücke gewartet wird.
(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das
Halten.
Halten.