§ 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot

(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare
Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren
unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen.
Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften
verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.

(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn
sie die Nachtruhe stören können.

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00
Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie
Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht
für

1.
kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis
zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom
nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum
Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1a.
kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade-
oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von
höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
2.
die Beförderung von

 

a)
frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b)
frischem Fleisch und frischen
Fleischerzeugnissen,
c)
frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen
Fischerzeugnissen,
d)
leicht verderblichem Obst und Gemüse,
3.
Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2
stehen,
4.
Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz
herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid
mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur
Prüfung auszuhändigen.

(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
Neujahr;
Karfreitag;
Ostermontag;
Tag der Arbeit (1. Mai);
Christi Himmelfahrt;
Pfingstmontag;
Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober);
Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen;
Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
1. und 2. Weihnachtstag.


Beitrag zuletzt aktualisiert am 21. Oktober 2020