Verkehrsurteil Unfall
Ist ein Autofahrer betrunken und kommt es zu einem Unfall, so spricht der „Beweis des ersten Anscheins“ dafür, dass die zu hohen Promille Werte Ursache des Unfalls waren. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich der Unfallgegner verkehrswidrig verhalten hat
Landgericht Coburg, 32 S 67/00
Alkoholmissbrauch rechtfertigt Fahrerlaubnisentzug
Wer mit über 1,6 Promille auf dem Fahrrad aufgegriffen wird und nicht rechtzeitig ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegt, dem kann auch der Autoführerschein entzogen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt betont und dabei den Eilantrag eines Betroffenen abgelehnt (Az. 3 L 636/14).Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte die Polizei einen Fahrradfahrer mit 1,73 Promille im Blut erwischt. Daher wurde dieser zu einer Geldstrafe in Höhe von 1000 Euro verurteilt sowie von der Verkehrsbehörde verpflichtet, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zu unterziehen. Da er der Untersuchung nicht nachkam, hatte die Behörde dem Verkehrssünder nicht nur die Fahrerlaubnis entzogen, sondern ihm ebenso das Fahrradfahren untersagt.
Das Verwaltungsgericht Neustadt aber lehnte seinen Eilantrag gegen den Behördenbescheid ab. Eine Blutalkoholkonzentration über 1,6 Promille lasse darauf schließen, dass der Betroffene häufiger viel Alkohol konsumiert. Die Führerscheinbehörde tat also Recht daran, ihm aufzuerlegen, mit einer MPU seine Verkehrstauglichkeit prüfen zu lassen. Ebenso konnte sie ihm die Fahrerlaubnis entziehen, als er dem nicht nachkam – so das Gericht.
Verkehrsurteil Fahrerlaubnisentzug
Ein Autofahrer, der mit 1,92 Promille einen Unfall verursacht und dem deswegen die Fahrerlaubnis für 18 Monate entzogen wurden, kann den Schein bei der Erfüllung bestimmter Auflagen eher und ohne „Idiotentest“ zurückbekommen. Er muss Ersttäter sein, an acht Gruppengespräche teilgenommen haben sowie mit Erfolg eine verkehrspsychologische Intensivberatung absolviert haben.
LG Hof, 1 Qs 3/03

Verkehrsurteil Alkohol Promillegehalt
Wird ein im Straßenverkehr auffällig gewordener Autofahrer erst mehrere Stunden später zu Hause von der Polizei aufgesucht und dort ein Promillegehalt von 1,37 im Blut festgestellt, so darf ihm dennoch nicht einfach der Führerschein entzogen werden. Der Fahrer behauptete, erst zu Hause mehrere Bier getrunken zu haben.
AG Bad Säckingen, 13 Gs 194/02
Feststellung der Fahruntüchtigkeit bei Alkoholkonsum
Ein der alkoholischen Beeinträchtigung entsprechender messbarer Grenzwert für eine relative oder absolute Fahruntauglichkeit infolge Drogenkonsums steht nach derzeitigen medizinischen Erkenntnissen nicht zur Verfügung. Die Gerichte sind zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit darauf angewiesen, anhand von Indizien auf eine Beeinträchtigung des betroffenen Autofahrers zu schließen
Eine relative Fahruntauglichkeit liegt nach dem Konsum von Betäubungsmitteln erst vor, wenn Umstände erkennbar sind, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Konsument in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist. Die verkehrsspezifischen Untauglichkeitsindizien müssen also nicht lediglich eine allgemeine Drogenenthemmung erkennen lassen, sondern sich unmittelbar auf die Beeinträchtigung der Fahreignung beziehen. Insbesondere kommen deshalb als Ausfallerscheinungen Defizite im Fahrverhalten selbst in Betracht, z. B. eine auffällige, riskante, besonders sorglose und leichtsinnige Fahrweise.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 14.02.2003 1 Ss 117/02 DAR 2003, 431 mit im Bericht Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Grenzwerte
Schaden durch einen Betrunkenen wiegt schwerer
Wird ein Autofahrer bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall verletzt, so steht ihm neben Schadenersatz auch Schmerzensgeld zu. Die Höhe ist regelmäßig in das Ermessen des Gerichts gestellt, das den Fall zu beurteilen hat. War der Unfallverursacher betrunken (hier wurde ihm 1,56 Promille Alkohol im Blut nachgewiesen), so wirkt sich dies erhöhend auf den Schmerzensgeldanspruch aus. (Hier erkannte das Gericht auf 13.000 € für einen Schaden an der Halswirbelsäule, am Unterarm sowie am Schienbein. Die hohe Summe schloss aber auch ein, dass wegen einer fehlenden Schmerztherapie die Arbeitsunfähigkeit des verletzten Arbeitnehmers 9 Monate dauerte.) (OLG München, 10 U 3341/13).
Keine Gnade für betrunkene Taxifahrerin
Wird jemand betrunken am Steuer seines Wagens erwischt, müssen schon außergewöhnliche Umstände vorliegen, dem Verkehrssünder den Vorsatz für sein eklatantes Fehlverhalten absprechen zu können. Erst recht nimmt ein betrunkener Taxifahrer, der von Berufs wegen um die Gefahren des Alkoholgenusses vor Fahrantritt weiß, seine Fahruntauglichkeit billigend in Kauf. Insofern gibt steht eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit außer Frage. Gnade wegen des für die Berufsausübung notwendigen Führerscheins darf er daher nicht erwarten. Darauf hat das Oberlandesgericht Celle bestanden (Az. 32 Ss 169/13).
Wie die Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte eine Taxifahrerin erhebliche Mengen Alkohol getrunken, obwohl sie an diesem Abend Fahrbereitschaft hatte. Gestellt wurde sie gegen Mitternacht im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,14 Promille, wobei sie in diesem Zustand auch noch Fahrgäste beförderte. Grund genug für das zuständige Amtsgericht, die Delinquentin wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und dem halbjährigen Entzug der Fahrerlaubnis zu verurteilen.
Dieses Urteil bestätigte das Oberlandesgericht. Die zweifellos in ihrer Existenz hart getroffene Taxifahrerin habe ja nicht nur ihr eigenes Wohl riskiert, sondern auch das der nichts ahnenden Fahrgäste, die davon ausgehen durften, dass die Berufskraftfahrerin nüchtern war, stellten die Richter fest.