Urteile zu Autounfällen

Steinewerfen von Autobahnbrücke ist versuchter Mord

Wirft jemand in der Nacht schwere Steinbrocken von einer Brücke auf die unbeleuchtete Autobahn darunter, so ist eine Verurteilung wegen des schweren Eingriffs in den Straßenverkehr nicht ausreichend. Vielmehr handelt es sich dabei immer auch um versuchte schwere Körperverletzung bzw. versuchten Mord. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof festgestellt (Az. 4 StR 450/09).

Autobahn von der Brücke aus gesehen

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, wurden zwei Männer von der Polizei dabei gestellt, als sie gegen 22.30 Uhr gerade einen fast 38 Kilogramm schweren Granitblock über einer Brücke bei Großlehna schleppten, um ihn auf die darunter nach Berlin führende Autobahn zu werfen. Im Kofferraum ihres Wagens fanden sich zwei weitere Steine. Die Beiden gestanden, einige Nächte zuvor bis zu 58 Kilogramm schwere Gesteinsbrocken auf die Münchener Autobahn geworfen zu haben. Nur einem „Heer von Schutzengeln“ – so der Gerichtsbericht – sowie dem außerordentlichen Geschick der Autofahrer sei es zu verdanken gewesen, dass dabei nur erheblicher Sachschaden entstand und es keine Verletzten oder gar Tote gegeben hat.

Obwohl es auch den Tätern offenbar auf Personenschäden nicht ankam, schließt das nach Auffassung des Bundesgerichtshofs jedoch in keinem der Fälle aus, dass sie im Rahmen ihres Tatplans zumindest Verletzungen der Fahrzeug-Insassen billigend in Kauf genommen haben. Das schließt auch einen Mordvorsatz aus.

Auch unbeteiligter Autofahrer kann für Schaden haften

Gerät ein Pkw wintertags ins Schleudern und gerät er dabei auf die Gegenfahrbahn, wo er stehen bleibt, so kann er (beziehungsweise seine Kfz-Haftpflichtversicherung) zu einem Viertel an einem nachfolgenden Schadenfall „beteiligt“ sein, wenn wegen seines Verhaltens ein anderer Autofahrer „in die Eisen steigen“ muss und dabei ein – mit überhöhter Geschwindigkeit heran brausender – Lkw auffährt. Das Oberlandesgericht München legte die Schadenquoten wie folgt fest: Schleudernder Pkw: 25 Prozent. Auffahrender LKW 75 Prozent. „Voll bremsender“ Pkw 0 Prozent. (OLG München, 10 U 641/12)

Fahrspuren auf dem Rastplatz mahnen zur Vorsicht

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen die Regeln der Straßenverkehrsordnung gelten, so dass ein- und ausparkende sowie Parkplätze suchende Autofahrer nicht dem fließenden, sondern dem ruhenden Verkehr zuzuordnen sind. Ein vorbeifahrender Wagen dürfe also nicht darauf vertrauen – anders als im normalen Straßenverkehr -, dass ein Ausparkender warten würde, bis er vorbeigefahren sei. Aber: Sind zwischen den Stellplätzen Fahrspuren angelegt, so spreche das für einen „deutlichen Straßencharakter“ – mit der Folge, dass diese „bauliche Anlage“ nicht dem Suchen von Parkplätzen, sondern der Zu- und Abfahrt dient.

Unfall auf dem Rastplatz
Wer beim vorbeifahren, auf Stellplätzen, nicht aufpasst riskiert schnell einen Unfall

(Im konkreten Fall war ein Lkw beim Ausrangieren von einem Stellplatz auf einer Autobahnraststätte mit einem vorbeifahrenden Lkw kollidiert. Dem ausparkenden Lkw-Fahrer wurde die alleinige Schuld an dem Unfall zugesprochen, da der Zufahrtsweg zu den Stellplätzen „eindeutig Straßencharakter gehabt“ habe.) (OLG Hamm, 9 U 26/14)

Wer Vorschäden verschweigt, vergeigt seinen Ersatzanspruch

Ist ein Autofahrer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verstrickt, verschweigt er jedoch „bewusst wahrheitswidrig“ Vorschäden an seinem Wagen, so kann von einem versuchten Prozessbetrug ausgegangen werden. Die Folge: Er geht bei seinen Forderungen nach Ersatz des Unfallschadens aus dem aktuellen Unfall leer aus. Grund: Grober Treueverstoß. (Hier stellte sich heraus, dass der „unschuldig“ in den Verkehrsunfall geratene Autofahrer diesen Unfall in der Nähe seines Hauses selbst herbeigeführt hatte und sich mit einem Schlag auch den Vorschaden an seinem Pkw – ebenfalls verursacht in der Nähe seines Hauses – von der gegnerischen Kfz-Versicherung ersetzen lassen – diesen Schaden „auf Gutachtenbasis“.) (LG Münster, 2 O 462/11)


Beitrag zuletzt aktualisiert am 21. Dezember 2022