Steinewerfen von Autobahnbrücke ist versuchter Mord
Wirft jemand in der Nacht schwere Steinbrocken von einer Brücke auf die unbeleuchtete Autobahn darunter, so ist eine Verurteilung wegen des schweren Eingriffs in den Straßenverkehr nicht ausreichend. Vielmehr handelt es sich dabei immer auch um versuchte schwere Körperverletzung bzw. versuchten Mord. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof festgestellt (Az. 4 StR 450/09).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, wurden zwei Männer von der Polizei dabei gestellt, als sie gegen 22.30 Uhr gerade einen fast 38 Kilogramm schweren Granitblock über einer Brücke bei Großlehna schleppten, um ihn auf die darunter nach Berlin führende Autobahn zu werfen. Im Kofferraum ihres Wagens fanden sich zwei weitere Steine. Die Beiden gestanden, einige Nächte zuvor bis zu 58 Kilogramm schwere Gesteinsbrocken auf die Münchener Autobahn geworfen zu haben. Nur einem „Heer von Schutzengeln“ – so der Gerichtsbericht – sowie dem außerordentlichen Geschick der Autofahrer sei es zu verdanken gewesen, dass dabei nur erheblicher Sachschaden entstand und es keine Verletzten oder gar Tote gegeben hat.
Obwohl es auch den Tätern offenbar auf Personenschäden nicht ankam, schließt das nach Auffassung des Bundesgerichtshofs jedoch in keinem der Fälle aus, dass sie im Rahmen ihres Tatplans zumindest Verletzungen der Fahrzeug-Insassen billigend in Kauf genommen haben. Das schließt auch einen Mordvorsatz aus.
Bei groben Fahrfehlern ist der Führerschein auch ohne Amtsarzt futsch
Zwar ist ein hohes Alter eines Autofahrer (hier ging es um einen 95jährigen Mann) für sich genommen noch kein Grund, die Fahreignung anzuzweifeln. Allerdings sieht das anders aus, wenn der Mann nach einem Unfall auf einem Parkplatz (bei dem er das Gas- mit dem Bremspedal verwechselte) eine praktische Fahrprobe absolviert und die nicht besteht. Begeht der Mann bei der 30minütigen Probe zahlreiche Verkehrsverstöße (unter anderem ignorierte er mehrmals „Rechts vor Links“) und fällt auch das Gutachten des Hausarztes negativ aus, so kann die Behörde die Fahrerlaubnis entziehen. Und zwar ohne ein zusätzliches amtsärztliches Gutachten einholen zu müssen. (VwG Düsseldorf, 4 L 484/15)
Versicherungs- Erstprämie nicht bewiesen – wird bei Unfall teuer
Hat ein Autofahrer kurz nach dem Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung einen Unfall verschuldet, für den die Versicherungsgesellschaft (hier in Höhe von 7.160 €) eingetreten ist, so kann sie den Betrag vom Versicherungsnehmer zurückfordern, wenn dieser es versäumt hatte, die Erstprämie zu überweisen. Es genügt nicht, dass er behauptet, dem Versicherer eine Einzugsermächtigung mittels Lastschrift erteilt zu haben, wenn diese Ermächtigung nicht vorliegt und er auch mittels eines Zeugen nicht beweisen kann, den Auftrag veranlasst zu haben.
(Der vom Versicherten benannte Zeuge wusste außer der Tatsache, dass ein entsprechendes Papier in der Geschäftsstelle abgegeben worden sei, kein einziges Detail, wie und in welcher Form das geschehen sein sollte, so dass das Gericht seine Aussage nicht berücksichtigte. Die Versicherung konnte den gesamten Betrag zurückfordern und war nicht auf den sonst auf 5.000 Euro begrenzten Rückforderungsanspruch beschränkt, der zum Beispiel fällig werden kann, wenn ein Unfall wegen Überfahrens einer „roten Ampel“ zustande gekommen war.) (LG Duisburg, 6 O 15/12)
Aussteigen auf der Autobahn nur im Notfall
Wer auf der Autobahn aussteigt, um den Blechschaden nach einem Auffahrunfall zu begutachten, hat als Geschädigter eines daraufhin folgenden Unfalls eine Mitschuld zu tragen. Die Autobahn darf man nur im äußersten Notfall betreten, betonte das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil und gab einem Kläger eine Teilschuld von 20 Prozent (1 U 136/12).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, musste ein Audi auf der Autobahn aufgrund eines Staus abbremsen. Der nachfolgende Nissan fuhr ihm deswegen hinten auf. Beide Fahrzeuge hielten auf der mittleren Spur und die Beteiligten stiegen aus, um den Schaden zu begutachten. Während sich aber der Beifahrer des Audi zwischen den beiden Pkw befand, löste sich der Stau auf und ein VW knallte nahezu ungebremst mit einer Geschwindigkeit von circa 160 km/h auf den stehenden Nissan. Dadurch wurde der Beifahrer eingequetscht, trug schwere Verletzungen davon und ist seitdem zu 100 Prozent erwerbsunfähig und schwerbehindert.
Der Geschädigte verklagte den VW-Fahrer daraufhin auf Schmerzensgeld. Dieser bestritt zwar nicht, mit der hohen Geschwindigkeit den Unfall grob fahrlässig mitverursacht zu haben, da der Kläger aber verbotenerweise die Autobahn betreten hatte, habe er durch seine Unachtsamkeit ebenso grob fahrlässig gehandelt und sich dadurch selbst in Gefahr gebracht. Daher wollte er höchstens die Hälfte der Unfallschuld anerkennen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab dem Geschädigten nur zum Teil recht. Denn ein Blechschaden zu begutachten berechtige keine Ausnahme vom Verbot, die Autobahn zu betreten. Dies sei lediglich in Notsituationen gestattet, wie etwa einer Hilfeleistung. Die Hälfte der Unfallschuld treffe ihn dadurch aber noch nicht. Die Richter berücksichtigten sein Mitverschulden zu 20 Prozent.
Auch unbeteiligter Autofahrer kann für Schaden haften
Gerät ein Pkw wintertags ins Schleudern und gerät er dabei auf die Gegenfahrbahn, wo er stehen bleibt, so kann er (beziehungsweise seine Kfz-Haftpflichtversicherung) zu einem Viertel an einem nachfolgenden Schadenfall „beteiligt“ sein, wenn wegen seines Verhaltens ein anderer Autofahrer „in die Eisen steigen“ muss und dabei ein – mit überhöhter Geschwindigkeit heran brausender – Lkw auffährt. Das Oberlandesgericht München legte die Schadenquoten wie folgt fest: Schleudernder Pkw: 25 Prozent. Auffahrender LKW 75 Prozent. „Voll bremsender“ Pkw 0 Prozent. (OLG München, 10 U 641/12)
Fahrspuren auf dem Rastplatz mahnen zur Vorsicht
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen die Regeln der Straßenverkehrsordnung gelten, so dass ein- und ausparkende sowie Parkplätze suchende Autofahrer nicht dem fließenden, sondern dem ruhenden Verkehr zuzuordnen sind. Ein vorbeifahrender Wagen dürfe also nicht darauf vertrauen – anders als im normalen Straßenverkehr -, dass ein Ausparkender warten würde, bis er vorbeigefahren sei. Aber: Sind zwischen den Stellplätzen Fahrspuren angelegt, so spreche das für einen „deutlichen Straßencharakter“ – mit der Folge, dass diese „bauliche Anlage“ nicht dem Suchen von Parkplätzen, sondern der Zu- und Abfahrt dient.

(Im konkreten Fall war ein Lkw beim Ausrangieren von einem Stellplatz auf einer Autobahnraststätte mit einem vorbeifahrenden Lkw kollidiert. Dem ausparkenden Lkw-Fahrer wurde die alleinige Schuld an dem Unfall zugesprochen, da der Zufahrtsweg zu den Stellplätzen „eindeutig Straßencharakter gehabt“ habe.) (OLG Hamm, 9 U 26/14)
Wenn zweimal dieselbe Stelle getroffen wird
Rechnet ein Autofahrer einen Unfallschaden mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung auf Gutachtenbasis ab und lässt er die Beulen nicht reparieren, so darf die Versicherung eines dritten Autofahrers, der dem Geschädigten nochmal in die gleiche Stelle (im linken Frontbereich) „rauscht“, die Schadenersatzleistung nicht kürzen. Sie darf nicht argumentieren, es habe sich lediglich um eine „geringfügige Schadenerweiterung“ gehandelt und es seien deshalb nur anteilige Lackierkosten zu erstatten. Das Landgericht Saarbrücken machte deutlich, dass sich der geschädigte Autofahrer nur die gezahlte Summe aus der ersten Abrechnung von der neu ermittelten Summe abziehen lassen müsse (hier ergab das immer noch knapp 2.000 €). (LG Saarbrücken, 13 S 198/13)
Wer Vorschäden verschweigt, vergeigt seinen Ersatzanspruch
Ist ein Autofahrer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verstrickt, verschweigt er jedoch „bewusst wahrheitswidrig“ Vorschäden an seinem Wagen, so kann von einem versuchten Prozessbetrug ausgegangen werden. Die Folge: Er geht bei seinen Forderungen nach Ersatz des Unfallschadens aus dem aktuellen Unfall leer aus. Grund: Grober Treueverstoß. (Hier stellte sich heraus, dass der „unschuldig“ in den Verkehrsunfall geratene Autofahrer diesen Unfall in der Nähe seines Hauses selbst herbeigeführt hatte und sich mit einem Schlag auch den Vorschaden an seinem Pkw – ebenfalls verursacht in der Nähe seines Hauses – von der gegnerischen Kfz-Versicherung ersetzen lassen – diesen Schaden „auf Gutachtenbasis“.) (LG Münster, 2 O 462/11)