Liegt hinter der Windschutzscheibe eines auf einem Behindertenparkplatz abgestellten Autos lediglich die Kopie eines Behindertenausweis (Schwerbehindertenausweis), darf der Wagen von der Verkehrsbehörde auf Kosten des Fahrzeughalters als Falschparker abgeschleppt werden. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden (Az. 14 K 504/11).
Doch genügt der Behindertenausweis auch um auf speziell markierten Behinderten-Parkplätzen zu parken oder bedarf es vielleicht sogar einer Sondergenehmigung?
Behindertenparkausweis muss sichtbar sein
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, erfülle eine Kopie laut dem Richterspruch nicht „die straßenrechtlichen Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Ausweisung“. Sonst könne ein Schwerbehinderter ja den einen ihm ausgestellten Sonderparkausweis zur selben Zeit gleich mehrfach verwenden.
Niemand anderes als der Fahrer eines Fahrzeugs selbst ist bei der Nutzung eines nur Berechtigten vorbehaltenen Parkplatzes grundsätzlich dafür verantwortlich, das ordnungsgemäße Auslegen einer Ausnahmegenehmigung (Behindertenausweis) in seinem Auto zu überprüfen. Macht er das nicht und wird der Wagen dann – wie hier – zu Recht abgeschleppt, hat er wegen dieser Nachlässigkeit für die ihm daraus entstehenden Kosten auch aufzukommen. (ampnet/nic)
Peter Schwerdtmann
Behindertenausweis alleine reicht nicht
Es muss insoweit aber unterschieden werden zwischen einem Behindertenausweis mit der Kennzeichnung aG oder Bl (außergewöhnliche Gehbehinderung oder Blindheit) und einem Parkausweis. Der Behindertenausweis muss der Straßenverkehrsbehörde vorgelegt werden, um einen Behindertenparkausweis zugeteilt zu bekommen.
Nach der einschlägigen bundesrechtlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO in der Fassung der Änderung vom 4. Juni 2009 können Parkerleichterungen im Wege von Ausnahmegenehmigungen „für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie für Blinde“ erteilt werden.
Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind danach Personen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen:
Querschnittsgelähmte, doppeloberschenkelamputierte, doppelunterschenkelamputierte, hüftexartikulierte und einseitig oberschenkelamputierte Menschen, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.
Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Eintragung des Merkzeichens „aG“ in den Behindertenausweis.
Um auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken zu dürfen, benötigt man dann diesen besonderen blauen Parkausweis – den „Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union“ – der entsprechend den voran beschriebenen Regelungen separat genehmigt wird.
Dieser blaue Parkausweis gilt in allen Ländern der europäischen Union und außerdem in Albanien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Georgien, Island, Jugoslawien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Mazedonien, Moldawien, Norwegen, Polen, Rumänien, Russland, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Ukraine und Weißrussland.