Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim geht davon aus, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, der nahezu täglich Cannabis konsumiert, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kraftfahrer vor der durchgeführten Verkehrskontrolle nachweislich neben Haschisch auch eine erhebliche Alkoholmenge konsumiert hat. Die Bedenken an seiner Geeignetheit können nur durch ein entsprechendes medizinisch psychologisches Gutachten (MPU) ausgeräumt werden.
Beschluss des VGH Mannheim vom 30.05.2003 10 S 1907/02 DAR 2003, 481
Verspätete Beibringung eines Gutachtens (Verdacht auf Drogenkonsum)
Wurde ein Autofahrer bei einer Verkehrskontrolle mit einer nicht unerheblichen Menge Marihuana o. ä. angetroffen, kann die Führerscheinbehörde die kurzfristige Beibringung einer Blut- und Urinprobe und die Einwilligung in eine chemisch-toxische Untersuchung verlangen.
Wird der betroffene Autofahrer auf die Notwendigkeit der Fristeinhaltung zur verlässlichen Feststellung eines eventuell regelmäßigen Rauschgiftkonsums ausdrücklich hingewiesen und bringt er die Proben erst einen Monat nach Fristablauf bei, kann die Fahrerlaubnis auch dann entzogen werden, wenn die mit erheblicher Verspätung durchgeführte Untersuchung schließlich negativ verläuft. Nach wissenschaftlicher Erkenntnis ist nämlich wegen des schnellen Abbaus bzw. Ausscheidens konsumierter Drogen ein Nachweis von Restsubstanzen in Urin oder Blut nur eine beschränkte Zeit möglich.
Gericht / Az.: Beschluss des OVG Münster vom 15.03.2002 19 B 405/02 DAR 2003, 283
Führerscheinentzug bei einmaligem Ecstasy-Konsum
Die Modedroge Ecstasy kann durch ihre aufputschende Wirkung zu riskanter Fahrweise im Straßenverkehr verleiten. Durch die eintretende Erweiterung der Pupillen erhöht sich bei nächtlichen Fahrten auch die Blendgefahr.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart sah es daher als gerechtfertigt an, bereits bei einmaligem Ecstasy-Konsum die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Urteil des VG Stuttgart 3 K 1628/03 Handelsblatt vom 16.07.2003
Allein das Fahrverbot verhindert nicht den Führerscheinentzug
Wird ein Autofahrer bei einer Verkehrskontrolle per Drogenschnelltest überführt, Amphetamin konsumiert zu haben, so ist ihm der Führerschein zu entziehen. Dafür genügt nämlich schon der Nachweis einmaligen Konsums. Dass ihm im parallel laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren lediglich die Verhängung eines Fahrverbots sowie einer Geldbuße droht, spielt keine Rolle. Denn in diesem Verfahren wird keine Entscheidung über die Eignung eines „Kraftfahrzeugführers“ zum Führen von Kraftfahrzeugen getroffen. (OVG Sachsen-Anhalt, 3 M 599/12)
Wenn Hustensaft Probleme schafft
Während der kalten und nassen Jahreszeiten häufen sich die Fälle von Erkältungskrankheiten. Da man sich ja nicht bei jedem kleinen Schnupfen gleich krank ins Bett legen will und kann, greifen viele zu Medikamenten, welche die schlimmsten Symptome lindern sollen. Doch der Griff zu Pille, Spray oder Saft kann unangenehme Nebenwirkungen haben, wenn es anschließend hinters Steuer geht. Die Verkehrs-Sicherheitsexperten des 6.Sinn weisen darauf hin, dass manche Mittel, unabhängig davon, ob rezeptpflichtig oder nicht, die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können. Viele Erkältungsmedikamente enthalten zusätzlich Alkohol, deshalb ist bei der Einnahme besondere Vorsicht geboten, wenn man sich hinters Steuer setzt.
Die Spezialisten empfehlen in jedem Fall ein gründliches Studium des Beipackzettels und/oder, den Arzt oder Apotheker nach diesbezüglichen Auswirkungen zu befragen. Selbst eine positive Auskunft entlässt den Fahrer aber nicht aus der Selbstverantwortung. Im Zweifelsfall raten Fachleute, das Fahrzeug stehen zu lassen und es erst wieder zu benutzen, wenn man sich auskuriert hat und nicht mehr auf medikamentöse Unterstützung angewiesen ist. Wenn es gar nicht anders geht, bleiben immer noch öffentliche Verkehrsmittel.