Urteile zum Gebrauchtwagenkauf

Gewährleistungsausschluss hat bei Privaten im Regelfall Bestand

Hat ein Gebrauchtwagenkäufer (hier von privat zu privat) bei der Verkäuferin einen Gewährleistungsausschluss unterschrieben, so kann er den Kaufvertrag nicht rückgängig machen, wenn sich herausstellt, dass die Frau das Auto seinerzeit von einem Händler als „Unfallfahrzeug“ erworben hatte, diese Information aber beim Weiterverkauf nicht weitergegeben hatte. Kann der Käufer nicht beweisen, dass die Frau von dem – wie sich später herausstellte, nicht fachgerecht reparierten – wirtschaftlichen Totalschaden wusste, so kann er den Vertrag nicht „rückabwickeln“.

Bei einem Gebrauchtwagenverkauf von privat zu privat gibt es oft einen Ausschluss der Gewährleistung. Daher sollte man genau nachfragen was es für Unfälle gab. Foto: dpp-AutoReporter

Auch das Verschweigen von Verkratzungen reiche nicht aus, um „entgegen dem vertraglichen Gewährleistungsausschluss“ die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu rechtfertigen, zumal es sich dabei um „bloße Bagatellschäden“ handele und vor dem Kauf hätten wahrgenommen werden können. (LG Coburg, 22 O 127/14)

Gebrauchtwagenkauf: Bei unklaren Klauseln ist der Händler am Zuge

Der Bundesgerichtshof hat einer Autokäuferin im Streit um Rostschäden an ihrem erworbenen Gebrauchtwagen in einem Fall Recht gegeben, in dem der Händler seine Gewährleistungspflicht auf ein Jahr beschränkt hatte (was in Standardklauseln bei Gebrauchtwagen-Kaufverträgen üblich und auch nicht verboten ist).

Käufer informiert sich beim Gebrauchtwagen-Händler
Autohändler haften meistens auch bei Rostschäden. Foto: dpp-AutoReporter

Im konkreten Fall hatte die Käuferin einen Vorführwagen zu einem Preis von 13.000 Euro gekauft. Nach knapp einem Jahr kamen Rostschäden durch und der Händler sah sich dafür nicht (mehr) in der Verantwortung. Er verwies auf den Kaufvertrag, in dem die Verjährungsfrist für Sachmängel auf ein Jahr verkürzt worden war – nicht allerdings für „Ansprüche aus Schadenersatz“. Wegen dieser Unklarheit, ob die Händlerhaftung bereits nach einem Jahr endet oder erst nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, sei die Klausel intransparent. Denn ein „durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Kunde“ könne den – widersprüchlichen – Regelungen nicht entnehmen, wie lange er Schadensersatzansprüche gegen den Händler geltend machen könne. Der Händler muss für den Schaden haften. (BGH, VIII ZR 104/14)

Falsche Angaben bei der Kilometerleistung von Gebrauchtwagen

Verkauft ein Händler einem anderen einen Gebrauchtwagen bei einem Kilometerstand von „100.000“, stellt sich aber heraus, dass das Fahrzeug etwa 190.000 Kilometer auf dem Buckel hatte, so kann der Verkäufer nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss pochen, wenn der andere Händler den Wagen gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben will. Denn es habe eine „Beschaffenheitsvereinbarung“ vorgelegen, die mit der Gewährleistung nichts zu tun habe.

Autohändler beim Verkaufsgespräch
Beim Verkauf ist der Händler in der Pflicht genaue Angaben zum Kilometerstand zu machen. sind Foto: dpp-AutoReporter

Der Käufer habe sich auch nicht, so das Oberlandesgericht München, darauf einlassen müssen, quasi im Zuge einer „Nachbesserung“ damit einverstanden zu sein, dass ihm ein dem Kaufvertrag „gleichwertiger“ VW Touareg besorgt würde. Denn das sei bei Fahrzeugen dieser Art und mit einer solchen Kilometerleistung kaum zu bewerkstelligen. (Hier wurde der Kauf schließlich damit beendet, dass vom gezahlten Preis in Höhe von 20.700 € wegen des Minderwerts 6.641 € zu erstatten waren.) (OLG München, 7 U 3602/11)

Händler haften zwei Jahre bei Gebrauchtwagen

In vielen von Händlern verwendeten Vertragsformularen über den Kauf gebrauchter Kraftfahrzeuge heißt es: „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“ Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist diese Klausel unwirksam, erklärte der AvD. Private Käufer dürfen Ihre Ansprüche innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren geltend machen. Der Händler wurde zur Übernahme der Reparaturkosten verurteilt. (BGH, Urteil vom 29. April 2015, Az.: VIII ZR 104/14).

Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin beim beklagten Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug erworben, an dem sie erst spät verdeckte Rostschäden feststellte. Nach Reklamation beim Händler wurde klar, dass die Korrosion bereits durch die Produktion bedingt und in der Branche bekannt war. Die Käuferin machte Schadenersatz wegen der Reparaturkosten gegenüber ihrem Verkäufer geltend. Der Händler wandte gegenüber der Käuferin Verjährung ein.

Das verwendete Kaufvertragsformular des Zentralverbandes des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK) begrenzt den Zeitraum der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Sachmängelhaftung auf ein Jahr seit Übernahme des Kfz. Die Schadenersatzansprüche werden nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Formulars in einem anderen Abschnitt geregelt. Dort wird auf die Haftungsbegrenzung bei Sachmängeln nicht Bezug genommen.

Für den juristisch nicht vorgebildeten Laien seien die Formulierungen intransparent und deshalb unwirksam. Die Ansprüche der Klägerin waren also noch rechtzeitig vorgebracht worden.

Mängelfahrzeug: Rückgabe ohne Bedingungen möglich

Der Käufer eines mangelhaften Neuwagens hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Sieg errungen berichtet das Branchenblatt „kfz-betrieb“: Er kann vom Hersteller seines ausgebrannten Pkw sein Geld zurück verlangen, ohne dass daran Bedingungen geknüpft werden dürfen. Das hat der BGH am Mittwoch entschieden und ein anderslautendes Urteil gekippt. (AZ.: VIII ZR 38/14)

Der Käufer und spätere Kläger kann sich jetzt auf rund 38.000 Euro freuen. Der BMW war vor der Rückgabe an den Hersteller weitgehend ausgebrannt. Der Mann hatte den Wagen 2009 gekauft und wollte ihn später wegen verschiedener technischer Fehler zurückgeben. Die Firma beseitigte zwar einen Teil der Mängel, den gesamten Vertrag wollte das Unternehmen aber nicht rückgängig machen. Im August 2012 kam es zu dem Brand – da befand sich der Wagen noch bei seinem Besitzer. Unstreitig war, dass der Mann keine Schuld an dem Feuer trug. Der BGH musste nun klären, welche Ansprüche er gegen die BMW-Niederlassung in Mannheim hat.

Das Oberlandesgericht(OLG) Karlsruhe sprach den Kläger zwar rund 38.000 Euro zu- das sind der Kaufpreis abzüglich einer Summe für die jahrelange Nutzung des Wagens. Das OLG knüpfte die Auszahlung des Geldes aber an eine Bedingung, die der Mann nicht beeinflussen konnte: Denn er sollte die Ansprüche, die er an seine Kaskoversicherung wegen des Brandes hat, dafür an BMW abtreten. Das will die Versicherung aber nicht. In der BGH-Verhandlung am Mittwoch blieb unklar, warum das so ist. Offenbar sei die Brandursache nicht eindeutig und die Versicherungsansprüche müssten noch geklärt werden, hieß es beim BGH.

Der BGH kippte jetzt das OLG-Urteil. „Es kann ja nicht sein, dass der Käufer bis zum Sankt Nimmerleinstag auf sein Geld warten muss, nur weil die Versicherung die Abtretung der Ansprüche nicht genehmigen will“, gab die Vorsitzende BGH-Richterin Karin Milger zu bedenken.

Täuschung beim Motorradkauf

Beim Verkauf eines gebrauchten Motorrads gibt es bei der Angabe der Zahl der Vorbesitzer keinen Raum für Missverständnisse: Damit ist die Zahl der Vorbesitzer gemeint, die das Kraftrad insgesamt hatte – und nicht nur die der deutschen Vorbesitzer. Darauf wies laut D.A.S. das Landgericht Karlsruhe hin – und erklärte die Anfechtung eines Kaufvertrages für wirksam. (LG Karlsruhe, Az. 6 O 375/12)


Beitrag zuletzt aktualisiert am 16. Februar 2023