Verjährungsfristen bei Verkehrsvergehen

Letztes Jahr bei Rot über die Ampel und jetzt erst flattert der Bußgeldbescheid ins Haus – ist diese Verkehrssünde nicht schon verjährt?

Jeder zweite Deutsche ist unsicher, wenn es um die Fristen bei Verkehrsvergehen und Strafzetteln geht. Dies ergab eine repräsentative Umfrage eines Kfz-Direktversicherers.

Viele Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr verjähren in der Regel schon nach drei Monaten. Allerdings kann sich diese Frist schnell verlängern, beispielsweise durch eine Anhörung.“

Andreas Tepe von R+V24

Erhalten Verkehrssünder innerhalb von drei Monaten keinen Bußgeldbescheid oder die Ankündigung einer Klage, bleibt ihnen womöglich die Strafe erspart. Die Verjährungsfrist verlängert sich aber mitunter schon durch die Reaktion des zuständigen Amts. „Druckt die Behörde einen Anhörungsbogen aus, gilt dies bereits als Unterbrechung. Danach beginnt die Frist erneut“, so Andreas Tepe von R+V24. „Auch die Zustellung des Bußgeldbescheids verlängert den Zeitraum.“

Foto Stadtverkehr
Fahrlässigkeiten im Verkehr haben eine Verjährungsfrist von einem Jahr.

Der Fahrer hatte mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut? Dann läuft die Verjährungsfrist von vornherein länger. Bei Fahrlässigkeit beträgt sie ein Jahr, bei vorsätzlichem Handeln sogar zwei. Noch schwerwiegendere Vergehen belegt der Gesetzgeber mit einer dreijährigen Frist. Will ein Verkehrssünder den genauen Stand eines Verfahrens wissen, kann er Akteneinsicht beantragen.

Gut zu wissen: Betroffene können Einspruch einlegen. Andreas Tepe: „Erhält ein Autofahrer etwa einen Bußgeldbescheid für zu schnelles Fahren, kann er dagegen vorgehen. Beispielsweise wenn er zur Tatzeit gar nicht im Lande war oder sein Auto verliehen hatte. Dies muss er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids tun.“ Ob ein Einspruch letztlich Erfolg hat, hängt wiederum vom Einzelfall ab.

Bußgelder und Verjährung im Ausland

Sie sind die unbeliebtesten Souvenirs aus den Ferien: Knöllchen für Verkehrssünden wie falsches Parken oder zu schnelles Fahren im Urlaubsland.

Verkehrskontrolle im Ausland
Vor ort darf kein Geld eingezogen werden. Jedoch sollte man mit der Bezahlung nicht zu lange warten das Bußgelder auch in Deutschland vollstreckt werden.

Seit 2010 können Strafen aus fast allen EU-Staaten auch in Deutschland vollstreckt werden. Deshalb sollten Bußgeldbescheide aus dem Ausland nicht ignoriert werden, rät der ADAC. Den Bescheid auf Plausibilität prüfen und danach zügig bezahlen, ist der beste Weg. Bei fehlerhaften Bußgeldbescheiden oder Missverständnissen ist hingegen juristische Hilfe unerlässlich.

Bei der Höhe der Bußgelder liegt Deutschland im europäischen Mittelfeld. Viele Verkehrsverstöße im Ausland werden teils deutlich härter bestraft als hierzulande. Ein Beispiel: Wer 20 km/h schneller als erlaubt unterwegs ist, kommt in Deutschland mit bis zu 35 Euro Verwarnungsgeld davon. In Italien werden mindestens 170 Euro fällig, in Norwegen sogar mindestens 420 Euro.

Autofahrer sollten grundsätzlich skeptisch gegenüber Bußgeldforderungen von privaten Inkassobüros sein. Diese Unternehmen verweisen in ihren Schreiben zwar häufig auf den EU-Rahmenbeschluss, dieser hat jedoch nur für Behörden Bedeutung.

Bei fehlerhaften oder offenkundig zu hohen Bußgeldbescheiden rät der ADAC, unverzüglich juristischen Beistand zu suchen. Das gilt beispielsweise für Forderungen für Parkverstöße in Kroatien, die ein Notar in Pula verschickt. Bei ausstehenden Parkgebühren von 10 bis 40 Euro verlangt er bis zu 350 Euro, unter anderem für Rechtsverfolgungskosten. Urlaubern, die keinen Einspruch einlegen, droht eine Vollstreckung.

Bei zügiger Bezahlung der Geldbuße gewähren viele Länder teils stattliche Rabatte. Je nach Land und Art des Verkehrsverstoßes sind bis zu 50 Prozent Nachlass möglich, falls innerhalb bestimmter Fristen bezahlt wird. Besonders großzügig zeigen sich nach ADAC-Angaben Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien, Slowenien und Spanien.

Vollstreckt werden Strafen aus dem EU-Ausland ab einer Bagatellgrenze von 70 Euro (Österreich ab 25 Euro). Diese Grenze gilt für das Bußgeld zuzüglich der anfallenden Verwaltungskosten, so dass auch Strafen deutlich unter 70 Euro geahndet werden können.

Reisende, die Bußgeldbescheide aus dem Ausland nicht bezahlt haben, droht möglicherweise bei der nächsten Reise in das entsprechende Land eine böse Überraschung. Rechtskräftige Bußen bleiben vollstreckbar und verjähren zum Beispiel in Italien erst nach fünf Jahren, in Spanien nach vier Jahren. Zu einer späteren Vollstreckung der Buße im Ausland kann es kommen, wenn Urlauber bei einer Verkehrskontrolle überprüft werden. Auch bei der Passkontrolle am Flughafen des Ziellandes können säumige Zahler auffallen.


Beitrag zuletzt aktualisiert am 26. September 2022