Urteile zum Verkehrsrecht

Auf diesen Seiten veröffentlichen wir in regelmäßigen Abständen aktuelle Informationen und Entscheidungen zum Thema Rund ums Auto.

Ausserdem räumen wir mir einigen Rechts Irrtümer rund ums Autofahren auf.

Rechtsirrtümer

  • Bei einer Polizeikontrolle müssen Sie nicht unbedingt Auskunft geben. Kann kann Sie zwingen sich selbst zu belasten.
  • Sie dürfen auch Barfuß, oder mit Badelatschen Autofahren, sehr sicher ist es jedoch nicht.
  • EIn Parkplatz darf man sich nicht freihalten, wenn ein anderes Fahrzeug am Parkplatz näher dran ist , hat dieses Vorrecht (aber man muß ja nicht immer auf sein Recht bestehen).
  • Um dem Vordermann zu signalisieren, daß Sie überholen wollen, dürfen Sie die Lichthupe benutzen. Beim zu dichtem Auffahren kann das jedoch als Nötigung ausgelegt werden.
  • Selbst mit 0,3 Promille und Anzeichen von Fahrunsicherheit kann Ihr Führerschein in Gefahr sein, nicht erst ab 0,5 pro Mille.
  • Fahrradfahren darf man auch wenn man Betrunken ist. Falsch ab 1,6 Promille kann Ihre Fahreignung in Frage gestellt werden.
  • Bei einem kleinen Parkunfall kann man auch seine Telefonnummer hinterlassen. Falsch, Sie müssen mindestens 30 Min warten, danach sollten Sie die Polizei informieren und Ihre Nummer hinterlassen. Sonst kommen Sie in den Verdacht der Unfallflucht.
  • Die Polizei darf auch am Ortsschild blitzen.
  • Einen KFZ-Kaufvertrag kann man nicht einfach so in den nächsten 14 Tagen stornieren. Richtig, das gilt nur für Haustürgeschäfte.
  • Die Regl wer auffährt hat immer Schuld entscheidet im Einzelfall ein Gericht.
  • Selbst wenn Sie Sich im Recht fühlen, dürfen Sie Falschparker nicht zuparken.

Ordnungswidrigkeiten / Straßenverkehrsrecht

Kleines Rechts-ABC
Ordnungswidrigkeiten (sog. Owi) sind Rechtsverstöße, die keinen strafrechtlich kriminellen Unrechtsgehalt haben und deshalb nicht mit Strafe bedroht sind. Sie können jedoch in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Geldbuße geahndet werden. Auch hierbei werden grundsätzlich nur vorsätzliche OWIs verfolgt, es sei denn, das Gesetz bedroht auch fahrlässiges Handeln mit Geldbuße. Zuständig für die Verfolgung von OWIs sind die Verwaltungsbehörden und die Polizei.

Die jeweiligen Tatbestände der OWIs sind über zahlreiche Gesetze verstreut. Die größte Rolle spielen hierbei Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht. Die meisten dieser Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren nach drei Monaten. Allerdings unterbricht jede schriftliche Anordnung oder Entscheidung der Bußgeldbehörde diese Frist dann, wenn sie vom Sachbearbeiter unterzeichnet wird. Voraussetzung hierbei ist aber, daß sich die Ermittlungen auch tatsächlich gegen den Fahrer richten, der den Verstoß begangen hat. Ermittlungen gegen den Halter reichen für die Verjährungsunterbrechung nicht aus.

Wird die OWI nicht mit einem Verwarnungsgeld belegt, so ergeht ein Bußgeldbescheid, gegen den innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden kann. Nimmt auf den Einspruch hin die Verwaltungsbehörde den Bescheid nicht zurück, wird das Verfahren vor dem Amtsgericht weitergeführt.

Tempo 30 gilt auch nachts
Autofahrer müssen sich auch nachts an Geschwindigkeitsbeschränkungen in innerörtlichen Tempo-30-Zonen halten. Ein Autofahrer wurde innerhalb einer verkehrsberuhigten Zone um 03.00 Uhr morgens bei Tempo 63 km/h erwischt. Gegen das verhängte Fahrverbot wandte er ein, um diese Zeit seien kaum noch Fußgänger unterwegs gewesen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf belehrte ihn eines Besseren: Tempo-30-Zonen in Wohngebieten dienen nicht nur dem Schutz von Fußgängern, insbesondere spielender Kinder, sondern auch dem Schutz der Anlieger vor Lärm und Abgasen. Der rasante Autofahrer muß einen Monat auf seinen Führerschein verzichten (Beschluß des OLG Düsseldorf vom 19.03.1996, Az.: 2 Ss OWI 46/96, RdW 1997/64).

Spritztour ohne Führerschein
Auf der Fahrt zum Arzt wurde eine Autofahrerin von ihrem geschiedenen Ehemann begleitet. Während des Arztbesuches wartete der Mann, der keine gültige Fahrerlaubnis mehr hatte, im Auto. Da seine frühere Frau den Fahrzeugschlüssel stecken ließ, unternahm er kurzerhand eine Spritztour. Es kam, wie es kommen mußte er geriet in eine Polizeikontrolle.

Die Frau wurde als Halterin des Fahrzeuges wegen fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Bayerische Oberste Landesgericht hob den Schuldspruch jedoch wieder auf.

Das bloße Zurücklassen des Autoschlüssels war kein derart gravierender Sorgfaltspflichtverstoß, der eine Verurteilung rechtfertigen könnte. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die die Befürchtung nahelegen, daß das Fahrzeug unbefugt benutzt werden könnte, kann dies zu einer Verantwortlichkeit des Fahrzeugführers führen. Derartige Umstände, wie z.B. eine vorangegangene abgeschlagene Bitte, fahren zu dürfen, lagen hier nicht vor. Die Frau wurde freigesprochen (Beschluß des Bay.Ob.LG vom 19.04.1996, Az.: 2 St RR 53/96, NZV 1996, 462).

Abschleppen eines Kfz von Anwohnerparkplatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg in Mannheim darf ein auf einem Anwohnerparkplatz abgestelltes Kfz auf Kosten des Verantwortlichen auch dann ohne einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeschleppt werden, wenn der berechtigte Anwohner durch das verbotswidrig auf seinem Parkplatz abgestellte Fahrzeug nicht konkret am Parken gehindert wird (Urteil VGH Mannheim vom 30.01.1995 1 S 3083/94).

Versicherungs- / Schadensrecht
Folgenreiches Ausweichmanöver
Ein Autofahrer bemerkt am Rand einer Landstraße einen Fuchs, der so hatte es zumindest den Anschein gerade zum Sprung ansetzte. Der Fahrer machte eine Ausweichbewegung und kam hierdurch von der Fahrbahn ab. An seinem PKW entstand Totalschaden. Die Teilkaskoversicherung verneinte das Vorliegen eines sogenannten Rettungsschadens und weigerte sich zu zahlen.

Im darauf folgenden Prozeß bestätigte ein Gutachter, daß von einem vor das Auto springenden Fuchs anders als beim bloßen Überfahren durchaus erhebliche Schäden entstehen Können. Die Auswirkungen einer Kollision waren für den Autofahrer unkalkulierbar, so daß das eingeleitete Ausweichmanöver durchaus angebracht war. Das diese Reaktion nicht zu dem gewünschten Erfolg führte, vielmehr sogar einen größeren Schaden angerichtet hat, war für das Gericht ohne Belang (Urteil des LG Passau vom 30.07.1996, Az.: 3 S 48/96, DAR 197, 28).

Haftungsfreizeichnung und Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers
Nach herrschender Rechtsprechung ist die Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenverkäufers auf folgende Punkte beschränkt:

a) Der Gebrauchtwagenverkäufer hat jeden Gebrauchtwagen auf zulassungserhebliche Veränderungen soweit in Augenschein zu nehmen, als ihm als Fachmann ohne weiteres, d.h. ohne besonderen Untersuchungsaufwand, erkennbar sind.

b) Die Untersuchungspflicht trifft den Gebrauchtwagenverkäufer auch dann, wenn hinreichende Anhaltspunkte den konkreten Verdacht auf Mängel begründen (z.B. Unfallvorschäden oder Rostanfälligkeit).

c) Schließlich trifft den Gebrauchtwagenhändler in seiner Eigenschaft als Vermittler auch dann eine besondere Untersuchungspflicht, wenn er eine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeuges ausdrücklich zusichert.

Im vorliegenden Fall hatte der Kunde nach einer Probefahrt bei einem Kfz-Händler einen Gebrauchtwagen unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung gekauft. Es traten später eine Vielzahl von Mängeln auf, weshalb der Kläger sodann die Rückgabe gegen Zahlung des Kaufpreises verlangte. Die hierauf gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht führte aus, daß in dem Kaufvertrag jede Gewährleistung ausdrücklich wirksam ausgeschlossen worden ist. Eine hiervon gegebenenfalls nicht erfaßte Zusicherung einer Eigenschaft war gerade nicht erfolgt. Insoweit käme allenfalls die Verletzung der bestehenden Untersuchungspflicht hinsichtlich des PKW als vertragliche Nebenpflicht in Betracht. Eine generelle Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenverkäufers hinsichtlich des von ihm verkauften PKW wird jedoch nach ständiger Rechtsprechung abgelehnt (LG Saarbrücken ZfS 1997, 96).

Ausnahmen vom Fahrverbot bei Rotlichtverstößen
Wer über eine Ampel fährt, die länger als eine Sekunde Rotlicht zeigt, wird in der Regel mit einem Fahrverbot von einem Monat belegt. Bei sogenannten atypischen Rotlichtverstößen werden jedoch zunehmend Ausnahmen von der Rechtsprechung zugelassen. Nach einer bereits 1996 ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.1996 kann der Richter im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles bestimmen, ob der jeweilige Verstoß sich derart von durch den durchschnittlich auftretenden Fällen unterscheidet, dass ein Fahrverbot unangemessen wäre.

Insbesondere sollen hiernach vorliegende subjektive Umstände des Verstoßes in der Person des Fahrers verstärkt berücksichtigt werden.

Ausnahmen vom Regelfahrverbot wurden von den Gerichten unter anderem in folgenden Fällen gemacht:

Autofahrer, der an einer Fußgängerampel bei Rotlicht weiterfährt, nachdem er den Fußgänger hatte passieren lassen (OLG Düsseldorf VRS 90, 226), Fahrer ist durch Adressensuche abgelenkt (OLG Koblenz DAR 1994, 287), Rotlichtverstoß an einer Baustellenampel ohne Gefährdung (OLG Oldenburg, ZfS 1995, 75), Rotlichtverstoß als Folge eines Mitzieheffektes (OLG Hamm NZV 1995, 82), Ortsunkundiger verwechselt Lichtzeichen für verschiedene Spuren (OLG Hamm DAR 1996, 69), Autofahrer verwechselt das Lichtzeichen für Abbieger mit der Geradeausspur (OLG Karlsruhe DAR 1996, 367), Autofahrer übersieht eine Ampel wegen Wendens (OLG Düsseldorf NZV 1996, 39), nur schwer erkennbares Rotlicht (OLG Hamm NZV 1996, 327), Anfahren bei Rotlicht nach längerem Warten aufgrund eines Versehens (OLG Saarbrücken ZfS 1996, 113).


Beitrag zuletzt aktualisiert am 26. November 2022