Der neue EU-Führerschein
Seit dem 1. Januar 1999 werden nur noch Führerscheine im Scheckkartenformat ausgegeben. So sieht der Führerschein aus:
- Name
- Vorname
- Geburtsdatum und -ort
- Ausstellungsdatum der Karte
- 4b.Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins als Dokument; in Deutschland unbefristet
- 4c.Name der Ausstellungsbehörde
- Nummer des Führerscheins
- Lichtbild des Inhabers
- Unterschrift des Inhabers
- Wohnort; im deutschen Muster nicht vorgesehen
- Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei eingeschlossene Klassen – ausgenommen M, L und T – grundsätzlich nicht aufgeführt werden sämtliche Fahrerlaubnisklassen
- Datum der Fahrerlaubniserteilung der jeweiligen Klasse; kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nr. 10 eingetragen sein. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet.
- Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen
- Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) in codierter Form
- Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitzwechsel ins Ausland
- Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums (siehe Nr. 10)


Der Führerschein wird zentral von der Bundesdruckerei hergestellt. Das Feld 14 auf der Rückseite ist beschreibbar. Der Fahrerlaubnisprüfer kann deshalb das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis in den vorbereiteten Führerschein eintragen, so dass dem Bewerber der Führerschein wie bisher trotz der zentralen Herstellung unmittelbar nach Bestehen der Prüfung ausgehändigt werden kann. Auflagen und Beschränkungen werden in Feld 12 in codierter Form eingetragen. Der Code 01 bedeutet z. B., dass der Inhaber der Fahrerlaubnis eine Brille oder eine andere Sehhilfe tragen muss. Bei der Ausstellung des Führerscheins wird der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Codes informiert. Sie ergibt sich außerdem aus der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Alte Führerscheine bleiben gültig und brauchen, von Sonderfällen (z. B. bei der Beantragung eines internationalen Führerscheins) abgesehen, nicht in einen neuen Kartenführerschein umgetauscht zu werden. Dies gilt auch für DDR-Führerscheine. Natürlich können die Führerscheine auf freiwilliger Basis umgetauscht werden. Z. B. bei Reisen ins Ausland kann es sinnvoll sein, seinen „alten“ Führerschein im „Papierformat“ in einen neuen und modernen Führerschein im „Scheckkartenformat“ umzutauschen. Zwar müssen die „alten“ Papierführerscheine grundsätzlich auch bei Reisen ins Ausland anerkannt werden, dennoch sollten Schwierigkeiten, z. B. bei Polizeikontrollen wegen eines veralteten Fotos oder unleserlicher Angaben oder etwa auch beim Anmieten eines Fahrzeuges, von vornherein ausgeschlossen werden. Der moderne Kartenführerschein ist praktisch und handlich. Das Umtauschverfahren ist ohne großen bürokratischen Aufwand und preiswert über die zuständige Fahrerlaubnisbehörde (je nach Land Straßenverkehrsämter, Landratsämter, Landeseinwohnerämter) durchzuführen.
Schlüsselzahlen im Führerschein
–
Auswahl –
a) Schlüsselzahlen der Europäischen
Union
Schlüsselzahl | Bedeutung |
---|---|
01 | Sehhilfe und/oder Augenschutz |
01.01 | Brille |
01.02 | Kontaktlinsen |
01.03 | Schutzbrille |
02 | Hörhilfe/Kommunikationshilfe |
03 | Prothese/Orthese der Gliedmaßen |
05 | Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen |
10 bis 45 | Fahrzeuganpassungen z. B. Schlüsselzahl 10 Angepasste Schaltung |
50 und 51 | nur ein bestimmtes Fahrzeug |
70 | Umtausch des Führerscheines (Nummer, Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates) |
71 | Duplikat des Führerscheines (Nummer, Unterscheidungszeichen) |
78 | nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe |
79 (C1E > 12.000 kg, L =< 3) | Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7.500 kg. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
79 (S1 =< 25/7.500 kg) | Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 stehen in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. |
b) nationale Schlüsselzahlen – diese Berechtigungen gelten nur im Inland
171 | Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste |
172 | Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste |
174 | Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. |
175 | Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 |