EU-Führerschein Foto

Der neue EU-Führerschein
Seit dem 1. Januar 1999 werden nur noch Führerscheine im Scheckkartenformat ausgegeben. So sieht der Führerschein aus:

  1. Name
  2. Vorname
  3. Geburtsdatum und -ort
  4. Ausstellungsdatum der Karte
    • 4b.Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins als Dokument; in Deutschland unbefristet
    • 4c.Name der Ausstellungsbehörde
  5. Nummer des Führerscheins
  6. Lichtbild des Inhabers
  7. Unterschrift des Inhabers
  8. Wohnort; im deutschen Muster nicht vorgesehen
  9. Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei eingeschlossene Klassen – ausgenommen M, L und T – grundsätzlich nicht aufgeführt werden sämtliche Fahrerlaubnisklassen
  10. Datum der Fahrerlaubniserteilung der jeweiligen Klasse; kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nr. 10 eingetragen sein. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet.
  11. Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen
  12. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) in codierter Form
  13. Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitzwechsel ins Ausland
  14. Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums (siehe Nr. 10)
EU-Führerschein Vorderseite
EU-Führerschein Vorderseite Beispiel
Führerschein Rückseite
Auf der Rückseite des Eu-Führerscheins sind alle Fahrzeugklassen vermerkt.

Der Führerschein wird zentral von der Bundesdruckerei hergestellt. Das Feld 14 auf der Rückseite ist beschreibbar. Der Fahrerlaubnisprüfer kann deshalb das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis in den vorbereiteten Führerschein eintragen, so dass dem Bewerber der Führerschein wie bisher trotz der zentralen Herstellung unmittelbar nach Bestehen der Prüfung ausgehändigt werden kann. Auflagen und Beschränkungen werden in Feld 12 in codierter Form eingetragen. Der Code 01 bedeutet z. B., dass der Inhaber der Fahrerlaubnis eine Brille oder eine andere Sehhilfe tragen muss. Bei der Ausstellung des Führerscheins wird der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Codes informiert. Sie ergibt sich außerdem aus der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Alte Führerscheine bleiben gültig und brauchen, von Sonderfällen (z. B. bei der Beantragung eines internationalen Führerscheins) abgesehen, nicht in einen neuen Kartenführerschein umgetauscht zu werden. Dies gilt auch für DDR-Führerscheine. Natürlich können die Führerscheine auf freiwilliger Basis umgetauscht werden. Z. B. bei Reisen ins Ausland kann es sinnvoll sein, seinen „alten“ Führerschein im „Papierformat“ in einen neuen und modernen Führerschein im „Scheckkartenformat“ umzutauschen. Zwar müssen die „alten“ Papierführerscheine grundsätzlich auch bei Reisen ins Ausland anerkannt werden, dennoch sollten Schwierigkeiten, z. B. bei Polizeikontrollen wegen eines veralteten Fotos oder unleserlicher Angaben oder etwa auch beim Anmieten eines Fahrzeuges, von vornherein ausgeschlossen werden. Der moderne Kartenführerschein ist praktisch und handlich. Das Umtauschverfahren ist ohne großen bürokratischen Aufwand und preiswert über die zuständige Fahrerlaubnisbehörde (je nach Land Straßenverkehrsämter, Landratsämter, Landeseinwohnerämter) durchzuführen.

Schlüsselzahlen im Führerschein

Auswahl –

a) Schlüsselzahlen der Europäischen
Union

SchlüsselzahlBedeutung
01Sehhilfe und/oder Augenschutz
01.01Brille
01.02Kontaktlinsen
01.03Schutzbrille
02Hörhilfe/Kommunikationshilfe
03Prothese/Orthese der
Gliedmaßen
05Fahrbeschränkung aus medizinischen
Gründen
10 bis 45Fahrzeuganpassungen
z. B. Schlüsselzahl 10
Angepasste Schaltung
50 und 51nur ein bestimmtes Fahrzeug
70Umtausch des Führerscheines (Nummer,
Unterscheidungszeichen des
Ausstellungsstaates)
71Duplikat des Führerscheines (Nummer,
Unterscheidungszeichen)
78nur Fahrzeuge mit
Automatikgetriebe
79
(C1E > 12.000 kg, L =< 3)
Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung
zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug
der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse
und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und
zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse
mehr als 12.000 kg betragen kann und von
dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der
Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die
zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse
des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E
abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen
gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 7.500 kg.
Der
Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die
Anzahl der Achsen.
79
(S1 =< 25/7.500 kg)
Begrenzung der Klasse D und
DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder
max. 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit
Anhänger.
Die Angabe
S1 stehen in dieser Schlüsselung für die Anzahl
der Sitzplätze, einschließlich
Fahrersitz.

b) nationale Schlüsselzahlen – diese Berechtigungen gelten nur im Inland

171Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
172Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
174Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit
einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit
einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
175Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3

Beitrag zuletzt aktualisiert am 4. August 2019