Grundlagen
Der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften hat bereits 1980 mit der Ersten Richtlinie über den Führerschein erste Schritte zur Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts unternommen. Die Richtlinie enthielt im wesentlichen
- die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine im grenzüberschreitenden Verkehr und bei vorübergehenden Aufenthalten als Tourist oder Besucher,
- den prüfungsfreien Umtausch der Führerscheine bei der Verlegung des Wohnsitzes der Inhaber in einen anderen Mitgliedstaat,
- Mindestanforderungen an die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung sowie die Tauglichkeit der Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber und
- die Einführung des einheitlichen rosa EG-Modells für den Führerschein.
Im Jahre 1991 hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften die Zweite Richtlinie über den Führerschein verabschiedet. Ihre wesentlichen Bestimmungen sind
- die gegenseitige unbefristete Anerkennung der Führerscheine, auch wenn der Inhaber seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt,
- die Einführung der internationalen Einteilung der Fahrerlaubnisklassen mit den Klassen A bis E und der Möglichkeit von Unterklassen,
- detailliertere Mindestanforderungen an die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung,
- detailliertere Mindestanforderungen an die Tauglichkeit der Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber und
- die Einführung eines einheitlichen Führerscheinmusters im Scheckkartenformat als Alternative zum herkömmlichen Papiermuster.
Richtlinien gelten in den Mitgliedstaaten nicht unmittelbar, sondern müssen in das nationale Recht umgesetzt werden. Dies ist in der Bundesrepublik Deutschland im wesentlichen geschehen durch
- das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) und
- die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung) vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214, Heft 55; die Verordnung wurde darüber hinaus mit Begründung abgedruckt im Verkehrsblatt Heft 20, Erscheinungsdatum 30.10.1998; sie wurde zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267 ff.; 3570 f.). Änderung und Begründung sind auch im Verkehrsblatt Heft 24 vom 31.12.2002 abgedruckt.).
Das Gesetz und die Fahrerlaubnis-Verordnung traten am 1. Januar 1999 in Kraft. Das Gesetz enthält vor allem die Grundsätze des neuen Fahrerlaubnisrechts sowie die Vorschriften für die Fahrerlaubnis auf Probe und das geänderte Punktsystem. Alle übrigen wesentlichen fahrerlaubnisrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Fahrerlaubnisklassen und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, sind in der neuen Fahrerlaubnis-Verordnung zusammengefasst. Die Vorschriften für die Ausbildung der Fahrschüler finden sich in der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. August 2002 – ; die Verordnung wurde darüber hinaus mit Begründung im Verkehrsblatt Heft 21, Erscheinungsdatum 15.11.1998 sowie im Verkehrsblatt Heft 24 vom 31.12.2002 abgedruckt).
Hier informieren wir Sie über die wichtigsten Neuerungen. Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige örtliche Fahrerlaubnisbehörde.
Wohnsitz für den EU-Führerschein
Ordentlicher Führerschein Wohnsitz. Fahrerlaubnisbewerber müssen ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, d.h. – vereinfacht gesagt: Sie müssen mindestens 185 Tage im Jahr in Deutschland wohnen. Fahrerlaubnisse, die eine Person mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland im Ausland – auch im EU-Ausland – erwirbt, sind hier nicht gültig. Wer sich nach einem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis im Ausland eine Fahrerlaubnis „besorgt“, darf damit nicht in Deutschland fahren und macht sich andernfalls wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.
EU-Führerschein Mindestalter
Mindestalter der verschiedenen Führerscheinklassen:
15 Jahre | für fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge |
16 Jahre | für die Klassen A1, L, M und T |
18 Jahre | für die Klassen A bei stufenweisem Zugang, B, C, C1, BE, CE und C1E |
21 Jahre | bei den Klassen D, D1, DE und D1E |
25 Jahre | für die unbeschränkte Klasse A beim „Direkteinstieg“ oder beim Erwerb vor Ablauf der zweijährigen Frist beim Stufenführerschein |
Für die Klassen C und CE beträgt das Mindestalter 18 Jahre. Wer noch nicht 21 Jahre alt ist, darf jedoch von seiner Fahrerlaubnis nur dann uneingeschränkt Gebrauch machen, wenn er eine abgeschlossene Ausbildung als Berufskraftfahrer besitzt. Andernfalls darf er nur Beförderungen durchführen, die nicht unter die Vorschriften der Verordnung (EWG) 3820/85 („EG-Sozialvorschriften“) fallen. Bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, beträgt das Mindestalter für die Klassen D, D1, DE und D1E 20 Jahre.
Alkoholverbot für Fahranfänger & junge Fahrer
Das Alkoholverbot gilt für all diejenigen, die noch in der (regelmäßig) zweijährigen Probezeit sind und für alle jungen Fahrerinnen und Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Es untersagt, als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl man noch unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
Begleitetes Fahren ab 17
Durch die Teilnahme am „Begleiteten Fahren ab 17“ (BF17; auch Führerschein mit 17 genannt) kann das Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE (Pkw) auf 17 Jahre abgesenkt werden, verbunden mit der Auflage, dass das Fahrzeug bis zum 18. Geburtstag nur in Begleitung einer namentlich benannten „verkehrszuverlässigen“ Person geführt werden darf. Damit schließt das BF17 an die professionelle Ausbildung in den Fahrschulen an. Der junge Fahrer/die junge Fahrerin ist nach dem Ablegen seiner/ihrer vollständigen Fahrprüfung eigenverantwortlicher Führer des Pkw. Die Begleitperson hat keine Ausbildungsfunktion, ist also kein „Laienfahrlehrer“, sondern lediglich Ansprechpartner für die jungen Fahranfänger und soll Rat und Hinweise erteilen.
Um als Begleiter/in hierfür zugelassen zu werden, muss eine Person:
- das 30. Lebensjahr vollendet haben,
- mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) sein, darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sein und
- die „0,5-Promille-Grenze“ und das Drogenverbot beim Begleiten beachten, auch wenn er/sie nicht Führer des Pkw ist.
Führt der Fahranfänger/die Fahranfängerin einen Pkw ohne eine benannte Begleitperson, wird die Fahrerlaubnis widerrufen. Dazu kommt ein Bußgeld, eine Verlängerung der Probezeit und vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachzuweisen.
Führerschein mit 17 mindert Unfallrisiko
Fahrpraxis mindert das Unfallrisiko. Mit dieser Erkenntnis erlaubt der deutsche Gesetzgeber seit Anfang 2011 Jugendlichen bereits mit 17 Jahren Auto zu fahren. Voraussetzung dafür ist, dass der Fahranfänger von einem mindestens 30 Jahre alten Erwachsenen begleitet wird. Durch dieses Führerscheinmodell sollen die jungen Erwachsenen vor allem frühzeitig Fahrpraxis sammeln können und so bestmöglich auf die Zeit vorbereitet werden, wenn sie nach ihrem 18. Geburtstag allein Auto fahren dürfen.
Der Erfolg hat sich nach den Erkenntnissen der Kfz-Versicherer inzwischen bestätigt. Sie stellten fest, dass diejenigen Führerscheinneulinge, die bereits ein Jahr Begleitetes Fahren hinter sich haben, deutlich seltener in Unfälle verwickelt sind als ihre Altersgenossen, die erst mit 18 ihre Fahrerlaubnis bekommen und dann allein am Steuer unterwegs sind. So mache sich der positive Einfluss des Modells „Begleitetes Fahren“ nicht nur beim Fahrverhalten, sondern auch bei den Unfallzahlen bemerkbar, lautet das Fazit der Versicherungsunternehmen.
Die Versicherungswirtschaft begrüßt daher den eindeutig wachsenden Trend zu diesem Führerscheinmodell, für das sich derzeit bereits mehr als die Hälfte aller Fahranfänger entscheiden. Auch viele Fahrlehrer haben inzwischen ihre anfängliche Skepsis verlorens.
Der als Begleiter vorgesehene Mitfahrer muss in der Bescheinigung über die bestandene Führerscheinprüfung, die der 17-Jährige zunächst nur erhält, vermerkt werden. Als Fahrbegleiter zugelassen sind Personen, die das 30. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder ehemals Klasse 3 für Pkw sind. Außerdem darf der erwachsene Beifahrer in Flensburg höchstens mit einem Punkt belastet sein. Kraftfahrer, die vor dem 30. April dieses Jahres, also in dem alten Bußgeldsystem, drei Punkte aufzuweisen hatten, kommen ebenfalls noch als Begleitpersonen in Betracht.
Was den Versicherungsschutz anbetrifft, bereitet das Begleitete Fahren keinerlei Probleme. Der Besitzer des Autos, das der Fahranfänger nutzt, muss seinen Versicherer lediglich über die Änderungen im Fahrerkreis informieren, betont die HUK-Coburg. Dann wird die jeweilige Police einfach an die veränderte Situation angepasst.
Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen
Die Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, D oder D1 darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber die Klasse B besitzt, d. h. einen entsprechenden Führerschein in Händen hält, oder zumindest die theoretische und praktische Prüfung für die Klasse B bestanden hat. Die Prüfungen für die Klasse B und die höhere Klasse können nacheinander in einem Termin absolviert werden
Die Fahrerlaubnis der Klasse E darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt, d. h. einen entsprechenden Führerschein in Händen hält, oder zumindest die theoretische und praktische Prüfung für die Klasse des Zugfahrzeugs bestanden hat. Auch hier können die Prüfungen nacheinander in einem Termin absolviert werden.