Geltungsdauer vom EU-Führerschein bei Ärztlichen Untersuchungen

I. Der neue EU-Führerschein

6. Ärztliche Untersuchungen/Geltungsdauer der Fahrerlaubnis
Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, L und T haben sich einem Sehtest zu unterziehen. Eine ärztliche Untersuchung wird nur angeordnet, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht. Die Fahrerlaubnis dieser Klassen wird unbefristet erteilt.

Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E haben sich einer Untersuchung ihres Sehvermögens und einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Fahrerlaubnis dieser Klassen wird jeweils längstens für folgende Zeiträume erteilt:

Klassen C1, C1E:bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres für fünf Jahre
Klassen C, CE:für fünf Jahre
Klassen D, D1, DE, D1E:für fünf Jahre, längstens jedoch
bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach
jeweils für fünf Jahre
Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung:
für fünf Jahre, (besondere
Anforderungen gelten bei Verlängerung über die
Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus (spezieller
Leistungstest
erforderlich))

Voraussetzung für die Verlängerung ist die Vorlage einer Bescheinigung, eines Zeugnisses oder Gutachtens über ausreichendes Sehvermögen und einer ärztlichen Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass keine für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs bedeutsamen Beeinträchtigungen vorliegen.

Bewerber

  • um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
  • um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E über das 50. Lebensjahr hinaus,
  • um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung über das 60. Lebensjahr hinaus

müssen durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zusätzlich nachweisen, dass sie die besonderen Anforderungen an Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit erfüllen. Im Rahmen dieser Begutachtung kann auch die zuvor erwähnte allgemeine ärztliche Untersuchung sowie die Untersuchung des Sehvermögens durchgeführt werden.

Ärztliche Untersuchungen für „Altinhaber“

Soweit Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 keine Fahrzeugkombinationen führen wollen, die nach neuem Recht in die Klasse CE fallen, brauchen sie sich keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einem Umtausch ihrer Fahrerlaubnis erhalten sie neben den Klassen B und BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung.

Die Berechtigung, mit Klasse 3 auch Fahrzeugkombinationen zu führen, die nach neuem Recht zur Klasse CE gehören (Hierzu zählen vor allem dreiachsige Züge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg oder Züge aus einem Zugfahrzeug zwischen 3.500 kg und 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse und einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse die Leermasse des Zugfahrzeugs überschreitet.) erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres.

Bei einem Umtausch vor Vollendung des 50. Lebensjahres wird auf Antrag zusätzlich zu den Klassen B, BE, C1 und C1E die Klasse CE zugeteilt, beschränkt auf Züge, die bisher in Klasse 3 fielen und befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Auf dem Führerschein erkennt man dies an der Schlüsselzahl „79“ bei der Klasse CE.

Will der Inhaber der Fahrerlaubnis diese Berechtigung dann weiter behalten, muss er – wenn er noch einen alten Führerschein hat – seinen Führerschein umtauschen und hierbei auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge beantragen oder – wenn er seinen Führerschein schon umgetauscht hat – einen Antrag auf Verlängerung seiner eingeschränkten Klasse CE stellen. Voraussetzung für den Erhalt bzw. die Verlängerung der Fahrerlaubnis der beschränkten Klasse CE ist der Nachweis über ausreichendes Sehvermögen und eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass keine für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs bedeutsamen Beeinträchtigungen vorliegen. Die Fahrerlaubnis wird jeweils für fünf Jahre verlängert.

Die geschilderte Regelung gilt auch für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2. Ihre Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, die in die neuen Klassen C und CE fallen, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Bei einer vorherigen Umstellung wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE entsprechend befristet.

Will der Betreffende die Berechtigung behalten, muss er einen Antrag auf Umtausch seines alten Führerscheins bzw. einen Antrag auf Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE stellen. Die Verlängerung erfolgt jeweils nach Vorlage einer Bescheinigung über ausreichendes Sehvermögen und einer ärztlichen Bescheinigung über die Eignung um fünf Jahre (zu den Einzelheiten der ärztlichen Untersuchung siehe Abschnitt 6 „Ärztliche Untersuchungen/Geltungsdauer der Fahrerlaubnis“).


Beitrag zuletzt aktualisiert am 23. November 2013