Grobe Fahrlässigkeit der Kasko

Sobald grobe Fahrlässigkeit bei einem Unfall im Spiel war, gab es oft kein Geld von der Kasko. Ein neues Versicherungsrecht sollte einen besseren Versicherungsschutz bieten, doch auch hier bleiben Haken.

Anfang 2008 verbesserten sich die Bedingungen für Schadensregulierung für die Versicherten. Eine Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verpflichtet die Versicherung auch in Fällen von grober Fahrlässigkeit zu zahlen. Doch das Kleingedruckte sollte trotzdem beachtet werden. So kann es zum Beispiel sein, dass im Gegenzug zu den besseren Bedingungen die Leistungen gekürzt werden. Der schuldige Autofahrer wird also nicht den gesamten Schaden entschädigt bekommen. Das Prinzip „alles oder nichts“ gibt es daher nicht mehr. Ein weiterer Punkt, der im Kleingedruckten lauern könnte: Der Prozentanteil des Versicherten am Schaden wird nicht an der Schadenhöhe, sondern an der Schwere des Verstoßes festgesetzt. Mit wie viel Kürzung der Leistung in der Kasko zu rechnen ist, kann dies in der unten aufgeführten Liste nachlesen. Kann man dem Versichertem Grobe Fahrlässigkeit unterstellen indem er ein Verkehrsverstoß eingegangen ist? Zum Beispiel Übermüdung, ist dabei teurer als zum Beispiel das Überfahren eines Stoppschilds.

Werkstatt nach dem Autounfall
Wer mit den Kürzungen nicht einverstanden ist, dem bleibt nichts anderes übrig als auch in Zukunft vor Gericht zu gehen. Siehe dazu auch: was gilt als grobe Fahrlässigkeit im Straßenverkehr.

Weiterhin ausgenommen von einer Kaskozahlung sind die Fahrten mit 1,1 Promille oder mehr im Blut oder Fahrten unter Drogeneinfluss. Wer Fahrerflucht begeht oder falsche Angaben gegenüber der Versicherung macht braucht natürlich auch nicht mit einer Zahlung rechnen.

Sobald grobe Fahrlässigkeit bei einem Unfall im Spiel war, gab es oft kein Geld von der Kasko. Ein neues Versicherungsrecht sollte einen besseren Versicherungsschutz bieten, doch auch hier bleiben Haken.

Verstoß:Kürzung:
Rotlichverstoßum 50 %
Stoppschild überfahrenum 25 %
Übermüdung um 75 %
Überholmanöverum 50 %
erhebliche Tempoüberschreitung (Straftat)um 75 %
Tempoüberschreitungum 50 %
geringere Tempoüberschreitungum 25 %
Verreißen der Lenkung (Bücken nach Gegenstand) um 50 %
Verreißen der Lenkung (Ablenkung durch Kleinkind)um 25 %
unzureichende Sicherung des Kfz-Schlüsselsum 25 – 75 %
Zurücklassen des schlüssels im Handschuhfachum 25 %
Steckenlassen des Schlüssels im Fahrzeugum 50 %
Zurücklassen von Fahrzeugpapierenkeine Kürzung

Beitrag zuletzt aktualisiert am 20. Oktober 2014