Die Vollkaskoversicherung

Die Vollkaskoversicherung ist im Grunde nichts anderes als eine erweiterte Teilkaskoversicherung, die auch bei Unfällen einsteht, die Sie selbst zu verschulden haben oder durch Schäden von Unbekannten, die bei Fahrerflucht entstehen. Dabei gibt es aber noch einen weiteren Unterschied: Während die Vollkaskoversicherung die Prämie auch nach der Schadensfreiheitsklasse bestimmt, gilt in der Teilkaskoversicherung nur eine Prämie, unabhängig davon, wie lange Sie schon den Führerschein besitzen.

Neben einem Schaden nach einem eigenverschuldeten Unfall übernimmt die Vollkaskoversicherung auch Schäden, die mut- oder böswillig durch Dritte herbeigeführt wurden (z. B. verkratzen Ihres Autos).
Nicht versichert sind:

  • Schäden, die auf Verschleiß oder Abnutzung beruhen.
  • Brems, Betriebs- und reine Bruchschäden.

In der Vollkaskoversicherung ist immer auch eine Teilkaskoversicherung eingeschlossen. Hier liegen die wirklichen Details, auf die es bei der Auswahl zu achten gilt:

Die Bedingungswerke der Versicherungsgesellschaften unterscheiden sich in der Teilkasko- und Vollkaskoversicherung erheblich, hier die Details, auf die es zu achten gilt:

  • Sind nur Schäden durch Zusammenstöße mit Haarwild versichert, oder Schäden durch Tiere allgemein?
  • Reguliert der Versicherer nur Schäden durch Marderbisse oder Tierbisse generell?
  • Sind nur die Bissschäden selbst oder auch Folgeschäden versichert? Wenn ja, bis zu welcher Höhe?
  • Bis zu welchem Wert sind Sonderausstattungen beitragsfrei mitversichert?
  • Bietet der Vertrag eine Parkschadenklausel?
  • Hat der Versicherungsnehmer die Entscheidung zwischen Werkstattbindung und freier Werkstattwahl?
  • Verzichtet der Versicherer auf die Einrede grober Fahrlässigkeit?
  • Besteht die Möglichkeit, einen Rabattschutz in den Vertrag einzubinden oder ist dieser sogar automatisch Bestandteil?
  • Wie lange erstattet der Versicherer bei Neuwagen den Neupreis bei Totalschaden oder Entwendung?
  • Wie lange erstattet der Versicherer bei Kauf eines Gebrauchtwagens den Kaufpreis bei Totalschaden oder Entwendung?

Kosten der Vollkaskoversicherung

Der Beitrag zur Vollkaskoversicherung hängt von der Höhe der gewählten Selbstbeteiligung, den schadenfreien Versicherungsjahren und zahlreichen weiteren Faktoren ab. Je höher die vereinbarte Selbstbeteiligung und je besser die Schadenfreiheitsklasse, desto günstiger wird die Prämie. Im Schadensfall sollten Sie deshalb abwägen, ob es sich nicht lohnt, den Schaden selbst zu bezahlen, anstatt zu riskieren, im nächsten Jahr in der Schadenfreiheitsklasse “hochgestuft” zu werden. Nicht alle Versicherer lassen noch eine nachträgliche Kostenübernahme durch den Versicherungsnehmer zu.

Foto: Gutachter bei aufnehmen des Schaden am Auto.
Ein Gutachter erfasst den Schaden am Fahrzeug.

Der Gutachterausschuss der Versicherungswirtschaft hat festgestellt, dass neben dem Fahrzeugtyp und dem Zulassungsbezirk auch weitere Kriterien die Schadenshäufigkeit beeinflussen. Folgende Punkte wirken sich ebenfalls auf die Prämie der Autoversicherung aus:

  • Besitzen Sie eine BahnCard oder ein Ticket für den öffentlichen Personennahverkehr? Dies mindert die Unfallwahrscheinlichkeit.
  • Besitzen Sie eine selbst genutzte Immobilie? Generell seien Immobilienbesitzer umsichtigere Autofahrer, so die Gutachter.
  • Leben in Ihrem Haushalt Kinder unter 16 Jahren? Eltern fahren statistisch nachgewiesen deutlich vorsichtiger.
  • Steht das Auto über Nacht in einer Garage? Die Diebstahl- und Vandalismusquote bei Autos, die auf der Straße abgestellt sind, ist zwangsläufig größer.
  • Haben Fahrer unter 23 Jahren am begleiteten Fahren teilgenommen? Dies reduziert die Unfallwahrscheinlichkeit überproportional.
  • Nach wie vor gilt auch für einige Berufsgruppen eine günstigere Einstufung, vom Tarif für den öffentlichen Dienst einmal abgesehen.

Wann ist eine Vollkaskoversicherung zu empfehlen?

Häufig kursiert die Aussage, dass die Vollkaskoversicherung nur in den ersten drei Jahren sinnvoll sei. Fakt ist aber, dass sich jeder Autobesitzer die Frage stellen muss, ob er bei einem selbst verschuldeten Totalschaden so viel Geld auf der Bank hat, dass er sich sofort ein gleichwertiges Auto kaufen kann oder nicht. Ist dem nicht der Fall, lohnt die Vollkaskoversicherung grundsätzlich. Natürlich muss die Versicherungsprämie immer in Relation zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs gesehen werden.

Finanzierte Fahrzeuge sollten Sie auf jeden Fall Vollkasko versichern. Nichts ist ärgerlicher, als einen Kredit für ein verschrottetes Auto abzubezahlen.

TIPP: Online können Sie ganz einfach Ihre Autoversicherung vergleichen und so sehen, wie viel Einsparpotenzial für Sie besteht. Sinn macht es auch, Vollkasko gegen Teilkasko zu vergleichen. In manchen Fällen (z. B. mit hohem Schadensfreiheitsrabatt) kann eine Vollkaskoversicherung günstiger, oder nur unwesentlich teurer sein, als eine Teilkaskoversicherung.

Vollkaskoversicherung mit Werkstattklausel

Autobesitzer, die mit ihrer Vollkaskoversicherung eine Werkstattklausel vereinbart haben, eine Reparatur jedoch bei einer freien Werkstatt in Auftrag geben, müssen einen (hier: 15prozentigen) Abschlag bei der Erstattung der Kosten hinnehmen, auch wenn die Stundensätze der freien Werkstatt mit denen der Vertragswerkstatt identisch sind. Das Amtsgericht München kam zu diesem Ergebnis, weil diese Regelung in den Vertragsbedingungen ausdrücklich vorgesehen war und auch inhaltlich vertreten werden konnten. Wer wegen der eingegangenen Werkstattbindung einen Beitragsnachlass in Anspruch genommen habe, der müsse im Gegenzug auf der Leistungsseite sparen helfen.

Das sehe hier auf den ersten Blick zwar nicht danach aus, weil beide Werkstätten gleiche Stundenlöhne berechneten. Bei der Vertragswerkstatt der Versicherung sei aber am Ende der „Mengenrabatt“ maßgebend. (Hier wehrte sich der Autofahrer erfolglos gegen die Kürzung, weil er bei der Vertragswerkstatt einen Monat hätte warten müssen. Das sei – weil es sich um einen „äußerlichen“ (Hagel-)Schaden gehandelt habe, hinnehmbar gewesen. Außerdem hätte er seinen Versicherer nach einer anderen Vertragswerkstatt fragen können.) (AmG München, 122 C 6798/14)