LKW Maut berechnen

Die Bundesregierung hat Tarife der LKW Maut im Bundesfernstraßenmautgesetz festgeschrieben. Die Maut wurde am 1. Januar 2005 eingeführt.

Der Gesamtbetrag ergibt sich aus der Strecke, die ein Fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination auf mautpflichtigen Straßen zurücklegt und einem Mautsatz je Kilometer, der die Infrastrukturkosten und die Kosten für die verursachte Luftverschmutzung enthält.


Schild zur LKW-Maut an der Grenze
Schild zur LKW-Maut wie es an der Polnische Grenze zu Deutschland steht.
  • Der Maut-Teilsatz für die Infrastrukturkosten unterscheidet zwischen Lkw mit zwei Achsen, drei Achsen, vier Achsen und fünf oder mehr Achsen.
  • Der Maut-Teilsatz für die Kosten der verursachten Luftverschmutzung richtet sich nach der Schadstoffklasse. Dabei wird jedes Fahrzeug aufgrund seiner Schadstoffklasse einer der sechs Kategorien A, B, C, D, E und F zugeordnet.

Ein moderner Lkw mit Schadstoffklasse Euro 6 (Kategorie A) muss kein extra Geld für die Luftverschmutzung zahlen. Hier fallen nur die Kosten für die Finanzierung der Infrastruktur an (Straßen, Brücken Verwaltung etc.).

Die Angabe der Schadstoffklassen liegt in der eigenen Verantwortung. Als Kunde des Maut-Systems ist man verpflichtet, sich selbst korrekt zu deklarieren (Prinzip der Selbstdeklaration. Sonst kann man mit hohen Nachzahlungen rechnen).

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Wie viel Lkw-Maut muss ich bezahlen?

Die Geschichte der LKW Maut einfach erklärt

Hilfe gibt es direkt vom Betreiber nach der Registrierung bei Toll-Collect oder kostenlosen Toll-Collect Hotline: 0800/222-2628. Die Liste der Straßen mit Mautpflicht, gibt es in der Mauttabelle.

Weitere Informationen zur Berechnung der Schadstoffklasse haben wir am ende der Seite aufgeführt.

Aufschlüsselung der Achsklassen für die LKW-Maut

Die Achsklasse ist ein Tarifmerkmal der Lkw-Maut. Der Mautsatz pro Kilometer besteht aus zwei Teilen:

  • Anteil für die Luftverschmutzung. Dieser richtet sich nach der Schadstoffklasse des Lkw.
  • Anteil für die Infrastrukturkosten. Dieser wird anhand der Achsklasse bestimmt.
Mautschild
Das StVO Zeichen für Maut-Autobahnen

Im Lkw-Mautsystem wird seit dem 1. Oktober 2015 nach vier Achsklassen unterschieden:

  • Achsklasse 1 = 2 Achsen
  • Achsklasse 2 = 3 Achsen
  • Achsklasse 3 = 4 Achsen
  • Achsklasse 4 = 5 oder mehr Achsen

In der Mautaufstellung und im Einzelfahrtennachweis ist die Achsklasse aus der Tarifbezeichnung ablesbar.

Schadstoffklassen gemäß Bundesfernstraßenmautgesetz

 Kategorie AKategorie BKategorie CKategorie DKategorie EKategorie F
SchadstoffklasseS6EEV Klasse 1, S5S4, S3 mit PMK 2*S3, S2 mit PMK 1*S2S1, keine SSK
Euro
Schadstoffklasse
Euro 6EEV 1, Euro 5Euro 4, Euro 3 + PMK 2*Euro 3, Euro 2 + PMK 1*Euro 2Euro 1, Euro 0

* PMK – Partikelminderungsklassen sind Nachrüstungsstandards zur Senkung des Partikelausstoßes. Für Kategorie D wird die PMK 1 oder höher, für Kategorie C die PMK 2 oder höher benötigt.

Mautsätze pro Kilometer ab 1. Oktober 2015

KategorieMautsatz-Anteil (in Cent) Kosten für LuftverschmutzungAchszahl**Mautsatz-Anteil (in Cent) Kosten für InfrastrukturMautsatz(in Cent)
A028,18,1
311,311,3
411,711,7
ab 513,513,5
B2,128,110,2
311,313,4
411,713,8
ab 513,515,6
C3,228,111,3
311,314,5
411,714,9
ab 513,516,7
D6,328,114,4
311,317,6
411,718,0
ab 513,519,8
E7,328,115,4
311,318,6
411,719,0
ab 513,520,8
F8,328,116,4
311,319,6
411,720,0
ab 513,521,8

**Die Tandemachse zählt als zwei Achsen, die Tridemachse zählt als drei Achsen. Lift- und Hubachsen werden stets berücksichtigt, unabhängig davon, ob eine Fahrzeugachse während der Beförderung beansprucht oder hochgefahren ist, also keinen Fahrbahnkontakt hat.

Der Mautpflichtige ist verpflichtet, auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr die Richtigkeit aller für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen (§ 5 BFStrMG i. V. m. § 7 LKW-MautV).

Bei allen in Deutschland zugelassenen Lkw kann die Schadstoffklasse insbesondere durch den Fahrzeugschein, die Zulassungsbescheinigung Teil I oder den Kraftfahrzeugsteuerbescheid nachgewiesen werden (§ 8 LKW-MautV).

Foto Mautbrücke von Toll Collect
Deutsche Mautbrücke von Toll-Collect. Die Scanner erfassen ob das Fahrzeug Maut zahlen muss und ob diese schon gezahlt wurde.

Bei nicht in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen gelten zeitlich abgestufte Vermutungsregeln, wenn die Schadstoffklasse nicht auf andere Weise, insbesondere durch Unterlagen über die Erfüllung bestimmter Umweltanforderungen im CEMT-Verkehr (Conférence Européenne des Ministres des Transports – Konferenz der Europäischen Verkehrsminister), nachgewiesen werden kann (§ 9 LKW-MautV).

Der Mautpflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast für alle mauterheblichen Tatsachen. Ein Verstoß gegen die Nachweispflicht ist bußgeldbewehrt.

Anleitung zur Berechnung der Schadstoffklasse für schwere Nutzfahrzeuge

1. In Deutschland zugelassene Lkw und Sattelzugmaschinen (keine Pkw):

a) Inländische Nutzfahrzeuge mit ab dem 1. Oktober 2005 ausgegebenen Fahrzeugpapieren
Bei in Deutschland mit EU-harmonisierten Fahrzeugpapieren zugelassenen inländischen Kraftfahrzeugen lässt sich die Emissionsklasse aus dem Klartext zu Ziffer 14 oder dem Code zu Ziffer 14.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ableiten.

Diese Schlüsselnummern können ausschließlich bei inländischen schweren Nutzfahrzeugen (nicht jedoch bei Pkw und Krafträdern sowie Wohnmobilen bis 2,8 t) anhand folgender Tabelle der jeweiligen Euronorm zugeordnet werden:

Lfd. Nr.

Schlüsselnummer

Schadstoff-/Geräuschklasse

Ergebnis
EURO

Kategorie
lt. Anlage 1 zum BFStrMG

 

Code aus Feld 14.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

Klartext aus Feld 14 der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

 

(bei *1 und Ausrüstung mit Partikelfilter bitte unbedingt Hinweis beachten)

1

0088

EMISSIONSKL. NICHT BEK.

0

F

 

 

 

 

 

2

0098

OLDTIMER

0

3

0601

GKL: G1

0

F

4

0602

GKL: G1 OEST

0

F

5

0610

SKL: S1

1

F

6

0611

SKL: S1, GKL: G1

1

F

7

0612

SKL: S1, GKL: G1 OEST

1

F

8

0620

SKL: S2

2

E *1

9

0621

SKL: S2, GKL: G1

2

E *1

10

0622

SKL: S2, GKL: G1 OEST

2

E *1

11

0630

93/59/EWG I

1

F

12

0631

93/59/I, GKL: G1

1

F

13

0632

93/59/I, GKL: G1 OEST

1

F

14

0633

96/69/EG I

2

E *1

15

0634

98/69/EG I; A

3

D *1

16

0635

98/69/EG I; B

4

C

 

 

 

 

 

17

0640

93/59/EWG II

1

F

18

0641

93/59/II, GKL: G1

1

F

19

0642

93/59/II, GKL: G1 OEST

1

F

20

0643

96/69/EG II

1

F

21

0644

98/69/EG II; A

2

E *1

22

0645

98/69/EG II; B

3

D *1

23

0650

93/59/EWG III

1

F

 

 

 

 

 

24

0651

93/59/III, GKL: G1

1

F

25

0652

93/59/III, GKL: G1 OEST

1

F

26

0653

96/69/EG III

1

F

27

0654

98/69/EG III; A

2

E *1

28

0655

98/69/EG III; B

3

D *1

29

0660

94/12/EG (M)

2

E *1

30

0661

94/12/EG (M), GKL: G1

2

E *1

31

0670

1999/96/EG; A

3

D *1

32

0671

1999/96/EG; A, GKL: G1

3

D *1

33

0680

1999/96/EG; B1

4

C

34

0681

1999/96/EG; B1, GKL: G1

4

C

35

0683

1999/96/EG; B2

5

B

36

0684

1999/96/EG; B2, GKL: G1

5

B

37

0690

1999/96/EG; C; EEV

EEV 1

B

38

0691

1999/96/EG; C; EEV, GKL: G1

EEV 1

B

39

66A0

EUROVI; A; M, N

6

A

40

66B0

EUROVI; B; M, N

6

A

41

66C0

EUROVI; C; M, N

6

A

Aufgeführt sind nur die für den Güterkraftverkehr typischen Fälle. Vorstehend nicht aufgeführte Codes und Klartexte können ggf. über das vom Kraftfahrt- Bundesamt herausgegebene Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (SV 1) einer Euronorm zugeordnet werden.

*1 Hinweis bei Ausstattung von Fahrzeugen mit Partikelminderungssystemen:

Wurden Fahrzeuge der Schadstoffklassen S2 und S3 mit Partikelminderungssystemen nachgerüstet, so ergibt sich für diese – nur unter dieser Voraussetzung – eine bessere Mautkategorie nach folgender Tabelle:

SchadstoffklasseNachgerüstet mit PartikelminderungssystemKategorie lt. Anlage 1 zum BFStrMGMautsatz wie EURO
S2PMK*2 1 oder besserD3
S3PMK*2 2 oder besserC4

*2 Partikelminderungsklasse

In einzelnen Fällen kann es vorkommen, dass in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) unter Ziffer 22 oder Buchsta- be V.9 eine abweichende (i.d.R. günstigere) Schadstoffklasse eingetragen ist. In solchen Fällen gilt die günstigere Schadstoffklasse.

Die Partikelminderungsklasse ergibt sich aus dem Eintrag unter Ziffer 22.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Codes zu Ziffer 14.1 bei Nutzfahrzeugen, welche mit EU-harmonisierten Fahrzeugpapieren aus dem Ausland ausgestattet sind, nicht mit dem im Inland praktizierten Verschlüsselungssystem der Emissionsklassen übereinstimmen müssen. Unter Ziffer 14.1 können auch abweichende nationale Codes der EU-Mitgliedstaaten ausgegeben werden. Für ausländische schwere Nutzfahrzeuge gelten daher nur die unter 2. und 3. nachfolgenden Ausführungen:

b) Inländische Nutzfahrzeuge mit bis zum 30. September 2005 ausgegebenen Fahrzeugpapieren

Bei den früher in Deutschland verwendeten Fahrzeugpapieren ist zunächst zu überprüfen, ob der Fahrzeugschein bzw. -brief einen Klartext aufweist, der in der Tabelle auf Seite 2 enthalten ist und so einer Euronorm zugeordnet werden kann. Ist dies nicht der Fall, kann die Schadstoffklasse auch alternativ nachgewiesen werden (siehe die unter 3. nachfolgenden Ausführungen).

2. Im Ausland zugelassene schwere Nutzfahrzeuge:

a) Ausländische Nutzfahrzeuge mit EU-harmonisierten Fahrzeugpapieren

Bei ausländischen Nutzfahrzeugen mit EU-harmonisierten Fahrzeugpapieren ist zunächst zu prüfen, ob ein Klartext zu Ziffer 14, V.9 oder in den Bemerkungen eindeutig eine der in der Tabelle auf Seite 2 aufgeführten EU-Richtlinien zu lfd. Nr. 11 bis 41 aus- weist (Klartext beispielsweise: „93/59/EWG I“) und so einer der dort aufgelisteten Euronormen zugeordnet werden kann (im Beispielfall würde es sich um Euronorm 1 handeln). Ist dies nicht der Fall, kann die Schadstoffklasse auch alternativ nachge- wiesen werden (siehe die unter 3. nachfolgenden Ausführungen).

b) Ausländische Motorfahrzeuge ohne EU-harmonisierte Fahrzeugpapiere

Bei ausländischen Nutzfahrzeugen ohne EU-harmonisierte Fahrzeugpapiere ist ebenfalls zunächst zu überprüfen, ob diese ggf. einen Klartext aufweisen, der eindeutig einer der in der Tabelle auf Seite 2 aufgeführten EU-Richtlinien zu lfd. Nr. 11 bis 41 ent- spricht und so zugeordnet werden kann. Ist dies nicht der Fall, kann die Schadstoffklasse auch alternativ nachgewiesen werden (siehe die unter 3. nachfolgenden Ausführungen).

3. Alternativer Nachweis der Schadstoffklasse für in- und ausländische schwere Nutzfahrzeuge:

Soweit bei in- und ausländischen Nutzfahrzeugen kein Nachweis der Emissionsklasse im Sinne der vorangehenden Ausfüh- rungen möglich ist, kann dieser auch durch Vorlage

  1. des aktuellen Kraftfahrzeugsteuerbescheids in deutscher Sprache oder
  2. eines Nachweises über die Erfüllung bestimmter Umweltanforderungen für das Kfz

erfolgen. Dies gilt auch für den evtl. bedeutsamen Nachweis der Partikelminderungsklasse. Geregelt ist dies in § 8 Abs. 2 der Verordnung zur Erhebung, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung und zur Erstattung der Maut (LKW-MautV) bzw. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 LKW-MautV (Für weitere Informationen kann das Gesetz zur LKW-MautV im Internet aufgerufen werden).
Als Nachweis zu Nr. 2 ist das fahrzeugbezogene Dokument zur CEMT-Genehmigung (u.a. „EURO IV sicheres“, „EURO V siche- res“, „EEV sicheres“ und „EURO VI sicheres“ Kfz) geeignet. Dabei wird mit dem fahrzeugbezogenen Dokument die jeweilige Euronorm nachgewiesen.

Lässt sich die Schadstoffklasse nicht entsprechend ableiten, ergeben sich folgende Möglichkeiten zur Glaubhaftmachung der Emissionsklasse:

  • Mitführen einer Herstellerbescheinigung, aus der die Motorengenehmigung bzw. die Genehmigung des Partikelminde- rungssystems ersichtlich ist, in deutscher Sprache. Aus dieser Bescheinigung muss (zum Beispiel über die Angabe des Kennzeichens oder der Fahrgestellnummer) ersichtlich sein, dass sich der schadstoffarme Motor bzw. das Partikelminde- rungssystem auch in dem konkreten Fahrzeug befindet.
  • Nachweis der Motorengenehmigung bzw. der Genehmigung des Partikelminderungssystems durch einen unabhängigen Sachverständigen in deutscher Sprache. Auch hier muss nachgewiesen werden, dass sich der schadstoffarme Motor bzw. das Partikelminderungssystem tatsächlich in dem konkreten Fahrzeug befindet.

Bei Vorlage sonstiger geeigneter Unterlagen entscheidet das Bundesamt für Güterverkehr nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob die Emissionsklasse des mautpflichtigen Fahrzeugs zweifelsfrei nachgewiesen ist (§ 8 Abs. 3 LKW-MautV bzw.
§ 9 Abs. 4 i.V.m. § 8 Abs. 3 LKW-MautV). Ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen Widersprüche hinsichtlich der Emissi- onsklasse, so kann die für die Einstufung geltende Emissionsklasse ggf. auch unter Berücksichtigung der für ausländische Fahrzeuge bestehenden Vermutungsregelung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt werden.

Es besteht folgende Vermutungsregelung für im Ausland zugelassene Fahrzeuge (§ 9 Abs. 2 LKW-MautV):
Bei mautpflichtigen Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und für die keine der genannten Bescheinigungen oder widersprüchliche Unterlagen vorgelegt werden, kann vermutet werden, dass sie der folgenden Emissionsklasse angehören:

  1. der Schadstoffklasse S5 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2009,
  2. der Schadstoffklasse S4 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2006 und vor dem 1. Oktober 2009,
  3. der Schadstoffklasse S3 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2001 und vor dem 1. Oktober 2006,
  4. der Schadstoffklasse S2 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1996 und vor dem 1. Oktober 2001,
  5. der Schadstoffklasse S1 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1993 und vor dem 1. Oktober 1996,
  6. keiner Schadstoffklasse bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. Oktober 1993.

Fällt das Fahrzeug unter Punkt 6, dann ist an den Mautstellen-Terminals die Euronorm 0 zu buchen. Dies gilt auch, soweit geeignete Anhaltspunkte gänzlich fehlen. Die Buchung der Euronorm 0 wird grundsätzlich nicht beanstandet.

4. Fahrzeuge mit abnormem Emissionsverhalten:

Bei Fahrzeugen mit abnormem Emissionsverhalten, das höchst offensichtlich (z.B. durch erhebliche Dieselrußemissionen) im Widerspruch zu der im Zulassungsverfahren festgelegten Emissionsklasse oder der Verwendung eines Partikelminderungssystems steht, kann vom Bundesamt für Güterverkehr ein Nachweis verlangt werden, dass das schwere Nutzfahrzeug tatsächlich der Emissionsklasse anghört, der es zugeschrieben wurde (§ 9 Abs. 3 LKW-MautV).

V7.0 – Stand: 10/2015

Einnahmen

Seit dem 1. Oktober 2015 sind auch Lkw ab 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht in das Lkw-Mautsystem mit einbezogen. Die Mauteinnahmen fließen nach Aussage des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), Alexander Dobrindt in den Erhalt und Ausbau der Straßen. Die Einnahmen aus der Lkw-Maut lagen 2014 bei rund 4,5 Milliarden Euro.

Geplant ist die Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur von rund 10,5 Milliarden auf rund 14 Milliarden im Jahr zu erhöhen.


Beitrag zuletzt aktualisiert am 16. August 2022