Wenn die Temperaturen sinken, gibt es auf den Straßen Fahrzeuge, deren Scheiben nur notdürftig vom Nachtfrost oder Schnee befreit wurden. Die Fahrer haben so lediglich ein äußerst eingeschränktes Blickfeld. Das kann nicht nur ins Auge gehen, sondern auch teuer werden, mahnt der TÜV Rheinland, denn der Gesetzgeber verlangt von Autofahrern, dass sie vor Fahrtantritt die Scheiben ihres Fahrzeugs gründlich von Eis, Schnee und Reif befreien.

Laut Straßenverkehrsordnung muss die Sicht aus dem Auto vollständig möglich sein. Ein Guckloch in der Windschutzscheibe reicht nicht aus. Ansonsten drohen Bußgelder oder, im Falle eines Unfalls, Probleme mit der Versicherung
Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland
Was muss freigeräumt sein?
Abfliegender Schnee oder Eisplatten werden zu einer großen Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. dass Auch in Kurven muss die Sicht durch die Windschutzscheibe frei sein. Passanten, andere Verkehrsteilnehmer und Hindernisse muss man jederzeit rechtzeitig wahrnehmen. Daher müssen folgende teil der Fahrzeugs frei von Eis und Schnee sein:
- Windschutzscheibe
- Motorhaube
- Dach
- Kofferraum
- Kfz-Kennzeichen
Schnee & Eis richtige entfernen oder vorbeugen
Wer sein Fahrzeug auf der Straße parkt sollte die Windschutzscheibe mit einer Abdeckung vor Frost schützen. Wer es komfortabel haben möchte, kann sich eine Standheizung einbauen lassen. Diese hilft, die Scheiben abzutauen und den Innenraum sowie gegebenenfalls den Motor zu erwärmen.
Die Scheibenwischer sollte man abends abklappen oder mir einer Pappe von der Scheibe trennen, um zu verhindern, dass sie über Nacht festfrieren.
Damit die Autotüren nicht festfrieren, sollten die Dichtungsgummis mit Talkum, Silikon oder Glycerin regelmäßig behandelt werden.
Das Scheibenwischwasser sollte Frostschutzmittel auf Alkoholbasis in ausreichender Menge enthalten. Von Brennspiritus ist eher abzuraten, da es das Fahrzeug beschädigen kann.
Der Türschlossenteiser sollte zuhause aufbewahrt werden, nicht ins Auto.
Bußgelder
Wer gegen diese Vorschrift verstößt, riskiert als kleinstes Übel ein Bußgeld von bis zu 35 Euro. Kommt es aufgrund eingeschränkter Sicht zu einem Unfall, drohen dem Fahrer – über die strafrechtlichen Konsequenzen hinaus – zusätzliche Ersatzforderungen von seinem Kfz-Versicherer. Der reguliert zwar den Schaden des Unfallgegners, doch der Versicherungsnehmer kann im Nachgang mit bis zu 5000 Euro in Regress genommen werden. Dies gilt sowohl für die Kfz-Haftpflicht- als auch für die Kaskoversicherung.
Aber auch für Fahrer, die schuldlos in einen Unfall verwickelt werden, kann mangelhafte Sicht Konsequenzen haben. Wer etwa wegen einer vereisten Autoscheibe zu spät bremst, läuft Gefahr, dass die Kasko-Versicherung nicht den ganzen Schaden übernimmt, sondern nur einen Teil davon, warnt die HUK-Coburg.
Den Motor im Stand warmlaufen lassen ist verboten. Es schadet der Umwelt und erhöht den Verschleiß des Motors
TÜV Rheinland-Fachmann
Wem das Enteisen der Scheiben nicht erspart bleibt, der sollte möglichst von Schabern oder anderen scharfkantigen Hilfsmitteln absehen, empfehlen Experten, denn damit kann die Scheibe verkratzt und beschädigt werden.
Auch vom Einsatz heißen Wassers ist abzuraten, da der Temperaturunterschied die Scheibe reißen lassen könnte. Besser geeignet sind flüssige Enteiser, die auf die Scheibe aufgesprüht werden. Nach einer kurzen Einwirkungszeit lässt sich dann die Eisschicht leicht mit einem weichen Abzieher oder Ähnlichem entfernen.
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